Full text : Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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versorgung ebenfalls in eine reine Sozialversicherung um. In den romanischen Ländern hat die Staatsnitiative
 in der Regel später eingesetzt und der privaten Betätigung mehr Spielraum gelassen als in Großbritannien.
 Auch wo nach dem Kriege allmählich eine Sozialversicherung geschaffen wurde, begnügt sich
der Staat meist mit ihrer gesetzlichen Regelung, ohne sich in einem dem britischen entsprechenden Umfange
 an ihren Leistungen Zu beteiligen. Frankreich ersetzt die fehlende Krankenversicherung durch
eine unentgeltliche Krankenversorgung und besitzt auf dem Gebiete der Alters- und Invalidenversorgung
außer der praktisch nur unvollständig durchgeführten allgemeinen Alters- und Invalidenversicherung
von 1910 eine Reihe von Spezialorganisationen. Ein Gesetz über eine einheitliche Alters-, Kranken- und
[nvalidenversicherung ist seit mehreren Jahren in Vorbereitung. Belgien besitzt eine öffentliche Krankenfürsorge
 nur im Rahmen der allgemeinen Armenpflege; die 1920 geschaffene Altersversorgung ist 1926
durch eine obligatorische Alters- und Invalidenversicherung abgelöst werden. Für Italien gilt auf dem
Gebiete der Krankenversorgung das gleiche wie für Belgien, während die obligatorische Alters- und Invalidenversicherung
 schon seit 1919 in Kraft ist.
Die Staatsaufwendungen sind infolge der erwähnten Reformen, abgesehen von Frankreich, wo die
Neuorganisation noch bevorsteht, überall ihrem absoluten Betrage nach erheblich gestiegen. Der Rückgang
 ihrer Bedeutung innerhalb des gesamten Sozialetats in Großbritannien, Frankreich und Belgien erklärt
sich aus der noch stärkeren Steigerung auf den Gebieten der Hygiene, des Wohnungswesens und der Arbeitslosenfürsorge.

b. Großbritannien.
Staatsausgaben für Kranken- und Invalidenversicherung sowie Altersversorgung.
1912/13 1925/26
Original- Vorkriegsziffern
 kaufkraft
Vational Health Insurance in 1000 £
Verwaltung +. ı 0er Henn 253 230 135
Zuschuß zu den Leistungen ........+1+:> 1816 6850 4 029
Nd Age Pensions
Verwaltung +40>+ 0404 HK 67 63 37
PENSIONEN mr 02h eh ker Pham nee nr tO AL IS 26 800 15 765
Insgesamt .... 14271 33 943 19 966
Die britische Kranken- und Invalidenversicherung ist durch den N ational Insurance Aet von 1911 gleichzeitig
 mit der Arbeitslosenversicherung geschaffen worden. Sie ist seitdem nur in Einzelheiten (Höhe
der Beiträge, der Leistungen usw.) abgeändert und 1924 ohne wesentliche Umgestaltung neu kodifiziert
worden. Die Health Insurance ist im Alter von 16 bis 70 Jahren obligatorisch für alle Lohnarbeiter und
Angestellten innerhalb einer gewissen Verdienstgrenze (1925 250£) und läßt außer der Weiterversicherung
die freiwillige Versicherung für eine Gruppe ähnlich gestellter Personen Zu. Sie umfaßte 1925 etwa
15 Millionen Versicherte.
Einen Kassenzwang kennt das britische Gesetz nicht. Träger der Versicherung sind verschiedene staatlich
 anerkannte Kassen und Gesellschaften ( Industrial Insurance Approved Societies) sowie die öffentlichrechtlichen
 lokalen Versicherungsämter (Insurance Committees). Die Insurance Commissions für England,
Wales, Schottland und Irland entsprechen etwa den deutschen Oberversicherungsämtern, das National
Health Insurance Joint Committee als Spitzenbehörde beim Ministry of Health etwa dem Reichsversicherungsamt.
 Streitsachen gehen von der Kasse zum Versicherungsamt und in oberster Instanz zu
ainem vom Schatzkanzler bestellten Richter des High Court.
In die Aufbringung der Mittel teilen sich Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Staat. Beiträge und Leistungen
sind im allgemeinen nur nach dem Geschlecht, nicht nach der Lohnhöhe gestaffelt. Der Arbeitnehmer
zahlt seit 1920 wöchentlich 5 d (Frauen 4 d), der Unternehmer 5 d, der Staat rund zwei Neuntel des
(Gesamtaufwandes einschließlich der Verwaltungskosten.
Die Leistungen umfassen außer ärztlicher Behandlung ein wöchentliches Krankengeld von 15s
für Männer, 12s für Frauen; nach 26 Wochen tritt die Invalidenwochenrente mit 7/28 ein. Mit 70 Jahren
scheidet der Empfänger aus der Versicherung aus und wird in die Altersversorgung (s. u.) übernommen.
Zu den Leistungen der Krankenversicherung gehört ferner eine umfassende Wochenhilfe, deren Kosten
sich jedoch nicht aussondern ließen. Da der Mutterschutz in den anderen Ländern getrennt organisiert
ist und in dieser Aufarbeitung (unten S. 318ff.) gesondert behandelt wird, erscheinen die britischen Staatsausgaben
 im internationalen Vergleich an dieser Stelle zu hoch.
Die Staatszuschüsse zur Krankenversicherung haben sich, in Vorkriegskaufkraft umgerechnet, seit
der Einführung mehr als verdoppelt, während die Verwaltungskosten nach den mit der Neueinrichtung
            
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