was
Die Vereinheitlichung und Zusammentassung der Kranken- und Altersversorgung ist der Zweck des
bevorstehenden umfassenden Sozialversicherungsgesetzes, Die Vorbereitungen gehen bis 1920
zurück, angeregt durch die in Elsaß-Lothringen übernommene deutsche Sozialversicherung und das
Bestreben, die dadurch gestörte Rechtseinheit wieder herzustellen!). Der Etat für 1925 berücksichtigt
diese Vorarbeiten ausdrücklich unter den Kosten des Arbeitsministeriums. Die verschiedenen vorliegenden
Gesetzentwürfe umfassen Kranken-, Alters- und Invalidenversicherung und Wochenhilfe, ein Senats-
entwurf von 1926 will sogar die Arbeitslosenversicherung einbeziehen. Die Versicherung soll obligatorisch
sein für alle Lohnarbeiter und Angestellten innerhalb einer noch nicht festliegenden Gehaltsgrenze und
würde mit 8 Millionen Versicherten und Familienangehörigen etwa ein Drittel der gesamten Bevölkerung
umfassen. Versicherungsberechtigung und freiwillige Versicherung nach Erlöschen des Versicherungs-
zwanges sind vorgesehen. Die Alters- und Invalidenversicherung von 1910 soll in dem neuen Gesetz
aufgehen. Öffentliche Angestellte sollen nicht einbezogen werden, die Sonderkassen der Bergarbeiter,
Seeleute usw. bleiben unberührt.
Die Organisationsfrage ist ebenfalls noch nicht endgültig gelöst. Die im Regierungsentwurfe erstrebte
Einheitlichkeit stößt auf die Gegnerschaft der bestehenden privaten Hilfskassen und anderer Interessenten‘).
Vorgesehen ist die Einteilung in territoriale Versicherungsbezirke mit einem einheitlichen Organ für den
Einzug der Beiträge. Kassenzwang soll nicht ausgeübt werden. Als Träger für die Kranken- und
Altersversicherung kommen innerhalb jedes Bezirkskassenverbandes die freiwilligen Hilfskassen (Societ6s
de Secouwrs Mutuel), Betriebskassen, Kassen der Berufsverbände sowie bei Nichtbenutzung einer derselben
ergänzend eine Bezirkskasse in Frage. Für die Invalidenversicherung ist für jeden Bezirk eine einheitliche
Invalidenkasse vorgesehen.
Als Beitrag sollen 10 vH des Arbeitsverdienstes, und zwar je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern, erhoben werden. Die Frage der finanziellen Staatsbeteiligung ist noch nicht gelöst; die aus-
geworfenen Mittel sind infolge der schlechten Finanzlage in den späteren Entwürfen immer mehr gekürzt
worden.
Als Leistungen sind vorgesehen; ärztliche Versorgung, Krankengeld, Invaliden- und Altersrente sowohl
für den Versicherten wie für seine Familienangehörigen. Die Wochenhilfe besteht in Arzt- und Hebammen-
hilfe, Kranken- und Stillgeld.
d. Belgien,
Staatsausgaben für Alters- und Invalidenversorgung und -versicherung.
1913 1925
Original- Vorkriegs:
ziffern kaufkraft
2 in 1.000 fr.
Uaisse Generale d’Epargne et de Retraite............ 19 440 8 015 1.512
Staatsbürgerversorgung (Ges. von 1920):
Verwaltung EEE fe 895 169
PS ae ; 125 000 23 585
Invalidenversicherung Eupen-Malmedy.............. . 216 41
Invalidenversicherungskasse für Seeleute ............. ... 7 50 9
Insgesamt.... 19 440 134 176 25 316
Der belgische Etat sieht Ausgaben für Krankenversorgung nur in Form von Zuschüssen an private
gegenseitige Hilfsvereine (Soci&t6s de Secours Mutuel, Caisses de Prevoyance) vor. Da sich die Kranken-
versicherung aus den übrigen Aufgabengebieten dieser Kassen nicht aussondern ließ, ist sie mit diesen
unten 5.322 behandelt.
ö Auf dem Gebiete der Alters- und Invalidenversorgung war vor dem Kriege die Hauptorganisation die
Caisse Generale d’Epargne et de Retraite, eine staatliche Altersrentenkasse, die ähnlich wie die Caisse
Nationale des Retraites powr la Vieillesse in Frankreich gegen freiwillige Einzahlungen Renten gewährt.
Sie untersteht der Kontrolle des Finanzministers. Ihre Kapitalien finden zum Teil Anlage auf dem
Baumarkt für Arbeiterwohnungen. Der Staat gibt Zuschüsse zur Ergänzung der durch die privaten
Es ER rn EUR direkt an die Caisse Generale oder an anerkannte Hilfs-
He Ne SOWIE 4 Na N ee Üsse ie ra / versichern. Die Bedeutung und der Umfang der Staats-
se g n bisherigen Organisation Ist sehr zurückgegangen durch die 1920 als vorüber-
gehende Maßnahme eingeführte Staatsbürgerversorgung für Greise und Invalide. Nach dem Gesetz
haben alle bedürftigen Arbeiter und Angestellten über 65 Jahre ohne Beitragszahlung Anspruch auf Rente.
Die Renten werden nach dem sonstigen Einkommen gestaffelt. Sie werden zu fünf Achteln vom Staat
* Stein, Zum französischen Sozialversicherungsentwurt in der Zeitschrift f. d. ges, Versicherungswissenschaft, 1924, S. 268ff
Alf