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In Frankreich sind Überschreitungen der bewilligten Kredite ebenso grundsätzlich verboten wie in
anderen Ländern, doch bestehen einzelne Ausnahmen von den Vorschriften und außerdem Möglichkeiten
zu ihrer Umgehung,
Eine Überschreitung der Bewilligungen ist vorgesehen bei den Credits Evaluatifs, die ebenso wie die belgischen
Credits Non Limitatifs in erster Linie dem Zwecke nach bewilligt werden. Ihre Beträge sind nur
nominell bestimmt, da sich zur Zeit der Etatvorlage noch nicht übersehen läßt. welche Summen die Ausgaben
bei ihrer Effektuierung erfordern werden,
Für diese Zwecke stehen die Avances ä rögulariser zur Verfügung, die nach dem Gesetze vom 30. April 1921
ohne besondere Bewilligung in Anspruch genommen werden dürfen, jedoch der nachträglichen Genehmigung
des Parlaments unterliegen. Die Avances & requlariser wurden von der Regierung aber häufig
auch für Ausgaben für vorher nicht genehmigte Zwecke benutzt. Es können also die Bewilligungen überschritten
werden, zumal trotz des komplizierten Kontrollapparates Beträge ausgegeben werden können,
ohne der vorgeschriebenen Vorprüfung durch die Contröleurs des Depenses Engagees unterzogen worden zu
sein*). Auf Grund dieser Verhältnisse wird man für Frankreich, besonders beim Nachkriegsetat, mit Abweichungen
der tatsächlichen Ausgaben von den Voranschlägen der Regierung rechnen müssen, die auch
dann, wenn man die Geldwertveränderungen in Abzug bringen könnte, sich höher stellen würden als in
den anderen drei Ländern, Die Abweichungen im einzelnen zahlenmäßig nachzuweisen, war nicht möglich,
da das dazu benötigte Quellenmaterial nicht zur Verfügung stand. Die Abweichung der gesamten tatsächlichen
Ausgaben des Budget General vom Voranschlage betrug im Finanzjahr 1925 etwa 4.2 vH des Voranschlages
?),
Il. Die Grundsätze der Etatbearbeitung.
a. Allgemeines.
Die einheitliche Aufarbeitung der Etats hat den Zweck, wenigstens nach Möglichkeit die Abweichungen
auszuschalten, die in den geschilderten Unterschieden des Budgetrechts und der Budgetpraxis begründet
sind. Ein Vergleich der einzelnen Abschnitte, wie sie in den Etats selbst je nach den Grundsätzen der Budgetierung
in den einzelnen Ländern zusammengefaßt werden?), ist unmöglich. Deswegen mußten die
einzelnen Etatposten nach einem einheitlichen Schema aufgearbeitet werden, welches so aufgebaut ist,
daß es nicht nur-einen Vergleich der in den Etats nachgewiesenen Ausgaben ermöglicht, sondern auch
einen Einblick in die volkswirtschaftliche Bedeutung der Staatsausgaben gestattet.
Ordentliche und außerordentliche Ausgaben.
Die budgetrechtlich bedingte Unterscheidung der Ausgaben nach ordentlichen und außerordentlichen,
nach einmaligen und fortdauernden Ausgaben mußte bei dieser Bearbeitung fallen gelassen
werden. Da in den verschiedenen Etats die Begriffsbestimmungen der einmaligen, fortdauernden, ordentlichen
und außerordentlichen Ausgaben gänzlich auseinandergehen, so würde eine Übernahme dieser
Unterscheidung aus den bearbeiteten Etats sehr beträchtliche Fehlerquellen in sich bergen. Die vorliegende
Arbeit beschränkte sich daher darauf, die in den Gesamtausgaben enthaltenen Posten für Neubauten
und Neuanlagen noch einmal gesondert aufzuführen (vgl. Vierten Teil, Fünftes Kapitel S. 438 f.)
und bei den staatlichen Erwerbsbetrieben diese Ausgaben neben den übrigen Staatszuschüssen getrennt
zu vermerken (vgl. S. 397).
Bruttoausgaben und Nettoausgaben.
Um durch die Erfassung der Ausgaben ein Bild der gesamten Staatstätigkeit gewinnen zu können, mußten
grundsätzlich die Bruttoausgaben aufgearbeitet werden. Verwaltungseinnahmen wurden daher von den
Kosten der einzelnen Verwaltungen nicht in Abzug gebracht. Wenn in den Etats Staatszuschüsse zu bestimmten
Fonds erscheinen (z. B. zu den selbständig etatisierten Fonds im italienischen Etat), für diese Fonds aber
eine Spezialnachweisung vorlag, so wurden auf Grund dieser Spezialnachweisungen die Ausgaben dieser
Fonds verarbeitet, während die in den Hauptetats nachgewiesenen Zuschüsse abgesetzt wurden.
Staatliche Erwerbsbetriebe und Monopole.
Von dem Grundsatze, die Bruttoziffern zu verarbeiten, mußte lediglich bei den staatlichen Erwerbsbetrieben
und bei den Monopolen abgewichen werden, Die Produktion von Tabakwaren z. B. ist kein eigent-1)
Vgl. Le Temps vom 3. Februar 1926,
?) Nach Journal Officiel, Documents Parlementaires, Senat Annexes 36, 1926, Annexe 373.
%) Vgl. Fünften Teil, Tabellen S. 457 ff.