Full text : Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

e. Krankenhäuser und Hospitäler.
Staatsausgaben für Krankenhäuser und Hospitäler.
in 1000 Mark Vorkriegskaufkraft
Vorkriegs- | Nachkriegsetat
 N etat
Großbritannien .........4.040000444 an 572
Frankreich +00. 40 0 rer nme HE =
En
Halen. rer ea 3 128 4 549
Auf diesem Gebiete ist der internationale Vergleich besonders schwierig, da die Leistungen fast vollständig
 in den Aufgabenbereich nachgeordneter Verbände, vor allem der Gemeinden und Gemeindeverbände
 fallen. Staatsaufwendungen für Hospitäler finden sich nur in Großbritannien und Italien.
In Frankreich kommen die für diesen Zweck verfügbaren Staatsmittel in Form der unentgeltlichen
Krankenversorgung (vgl. oben S. 314%.) den Kranken zugute. Während in Großbritannien im
Etat für 1912/13 nur ein Zuschuß an private Krankenhäuser erscheint. finden sich 1925/26 namhafte
Beträge auch für staatliche Krankenhäuser.
Staatsausgaben Großbritanniens
1912/13 1925/26
Original- Vorkriegsziffern
 kaufkraft
für: in 1000 £
Staatliche Krankenhäuser ............00000
Privathospitäler ......10.0..0001 00er 16 .
Insgesamt.... 16 48 2
In Italien machte der Staat schon 1913/14 erhebliche Aufwendungen, die nach dem Kriege noch eine
Erhöhung erfuhren.
Staatsausgaben Italiens
1918/14 1925/26
Original- Vorkriegsziffern
 kaufkraft
für: in 1000 Lire
Verschiedene Zuschüsse an Krankenhäuser ... 3541 20 700 4 140
Sanitätspersonal .....0.0000. iur tn ET warn 320 7 380 1476
Insgesamt.... 3 861 28 080 5616
{. Fürsorge für Anormale.
Staatsausgaben für Anormale.
Sn In 1000 Mark Vorkriegskaufkraft
Vorkriegs- | DNachkriegsetat
 etat
Großbritannien ...........0..000+ 878 ; 9 520
Frankreich 2... mern Hehe nn 1.038 ! 1.929
Belgien ........22.0+++1+41u11EE HE 162 31
Hallen 12er 503 214
Die Fürsorge für Anormale wird in allen Ländern vom Staate unterstützt. Je nach der Aufgabenverteilung
 zwischen Staat und Kommunen tritt Irrenfürsorge oder Taubstummen- und Blindenfürsorge
 in den Vordergrund. Die Unterrichtsanstalten für Blinde, Taubstumme usw. sind unter Unterrichtswesen
 (vgl. S. 261 ff.) behandelt. Da die Abgrenzung zwischen Unterrichts- und Fürsorgeanstalten
nicht immer exakt möglich war, sind diese Ausführungen hier mit heranzuziehen.

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