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mit Ausnahme der Inkassi, auf welche sich ıdie Bestimmungen
der $8 23— 29 dieser Verordnung beziehen, ist
nür durch Vermittlung der Bank Polski oder einer Devisenbank
zulüssig. Unter diese Bestimmung fallen
nicht die Forderungen für Waren, welche im kleinen
Grenzverkehr aus dem Lande ausgeführt werden.
Die Betrige, welche im Sinne der in vorstehendem
Absatz enthaltenen Verordnung eingezogen sind, werden
durch die Bank Polski bzw. die Devisenbanken dem
Exporteur zur Verfügung gestellt. iDispositionen über
diese Summen für Rechnung physischer oder juristischer
Personen, welche ihren Wohnsitz bzw. ihre Wohnung
im Inlande haben, wird ausschlieBlich in Zloty zum
Kurse desjenigen Tages stattgegeben, an dem die
einzelnen Dispositionen durch die Bank erledigt werden;
dagegen sind Dispositionen über diese Summen zugunsten
physischer oder juristischer Personen, welche
ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Auslande haben, nur
zulässig unter Befolgung der Vorschriften in den
$8 4—8 dieser Verfügung.
$ 21. Der Exporteur erhält von der Bank Polski oder
von der Devisenbank bei Erteilung des Tnkassoauftrages
eine entsprechende Valutabescheinigung, die bei
der Grenzüberschreitung dem Zollamt bzw. bei dem
Übergang über die polnisch-danziger Grenze den Organen
der Grenzkoníirollstellen der Finanzbehórde vorgelegt
werden muB.
. Die erhaltenen Inkassoaufträge sind durch die Bank
Polski bzw, die Devisenbanken im Auslande im Wege
tatsächlichen Inkassos, ohne Teilnahme desjenigen Exporteurs,
für idessen Rechnung der Betrag eingezogen
wird, auszuführen. Außerhalb eines tatsächlichen Inkassos
dürfen Valuten als Gegenwert für den in Rede
stehenden Exporterlós der Ware nur angenommen werden,
wenn nachgewiesen wird, daß die zur Zahlung angebotene
Summe tatsächlich den Gegenwert für diejenige
exportierte Ware darstellt, für welche der Inkassoaufirag
erteilt wurde.
Die Valutabescheinigung muB auf den Namen derjenigen
Person oder Firma lauten, welehe der die Valutabescheinigung
ausstellenden Bank das Inkasso des
Gegenwertes der ausgeführten Ware erteilt. Aus irgend-Welchem
Grunde nicht benutzte Valutabescheinigungen
müssen der Bank, welehe sie ausgestellt hat, zurückgegeben
werden.