durch physische oder juristische Personen zu verstehen,
welche im Auslande wohnen bzw. ihren Sitz im Aus-
lande haben, und das Verbuchen dieser ausländischen
Valuten in das Konto. dieser Personen sowie jegliche
Disponierung mit, ausländischen Valuten und Devisen
für Rechnung der erwähnten Personen.
Der Überweisung von ausländischen Valuten ist die
Weiterveräußerung von Devisen (Schecks, Anweisun-
gen, Akkreditiven auf das Ausland, ausländischer
Wechsel und jeder Art von Auszahlungen nach dem
Auslande in ausländischer Währung) gleichzustellen.
Physische und juristische Personen, die nicht die
Rechte einer Devisenbank besitzen, dürfen ıhnen ge-
hörende Devisen nur ‚an Devisenbanken weiterver-
äußern. Devisenbanken dürfen die durch sie erwor-
benen Devisen nieht an elnen Erwexber herausgeben.
der nicht die Rechte einer Devisenbank besitzt.
$ 3. Der Finanzminister kann in einzelnen Füllen
physischen und juristischen Personen, die nicht die
Rechte einer Devisenbank besitzen, die Ausführung
von Operationen mit auslündischen Valuten, die aus-
schließlich den. Devisenbanken vorbehalten ist, er-
lauben.
$ 4. Den Devisenbanken ist es erlaubt, ausländische
Valüten ins Ausland ausschlieBlich in den Fällen zu
überweisen, in denen die Überweisung folgenden
Zwecken dient:
1. Begleichung ausländischer Verpflichtungen, die
aus der Einfuhr von Waren aus dem Auslande
herrühren.
2. Bezahlung von Nachnahmen auf aus dem Aus-
lande eingeführte Waren.
3. Deckung von Expeditions- und Transportkosten
auf Waren, die aus dem Auslande eingeführt
sind, sowie des Zolls, der in ausländischer Valuta
bezahlt ist.
Bezahlung ausländischer Schulden, die aus wirt-
schaftlich begründeten Anlässen entstanden sind,
einschließlich der Bezahlung von Zinsen auf
diese Schulden.
; Auszahlung von Dividenden auf Aktien, deren
Besitzer im Auslande wohnen, ebenso. von Tan-
tiemen, die ım Auslande wohnhaften Personen
zustehen.
| Bezahlung von auslündischen Versicherungs- und
Rückversicherungspr&mien.