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Lehrlinge. — Lehrlinge, Volontäre und sonstige Personen
mit ‘unvollendeter Berufsausbildung sind nach
den meisten obligatorischen Krankenversicherungsgesetzen
versicherungspflichtig. Es wird hier die wirtschaftlich
unselbstständige Stellung, die der Lehrling nach
Beendigung seiner beruflichen Ausbildung einnehmen
wird, vorweggenommen. Die Einbeziehung der Lehrlinge
in die Arbeitnehmerversicherung findet auch darin ihre
Rechtfertigung, dass die Lehrlinge als Gegenleistung
für ihre Dienste Anspruch auf. Ausbildung, wenn nicht
auch auf Lohn, haben.
In Deutschland, Norwegen, Österreich, Polen, im
Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen und in
der Tschechoslowakei sind Lehrlinge und sonstige Personen
mit unvollendeter Berufsausbildung versicherungspflichtig
und zwar auch dann, wenn sie keinen Lohn
erhalten. Hingegen unterstellt das britische Versicherungsgesetz
Lehrlinge nur dann der Versicherungspflicht,
wenn sie Barlohn beziehen.
Wir sehen uns veranlasst, den Regierungen die Frage
vorzulegen, ob KEinschränkungen hinsichtlich der Einbeziehung
von keinen Barlohn erhaltenden Lehrlinge
und sonstigen Personen mit unvollendeter Berufsausbildung
in den Umfang der Krankenversicherung vorzusehen
sind.
Heimarbeiter. — Der Begriff des Heimarbeiters ist in
den verschiedenen Rechtsordnungen kein einheitlicher.
Als Heimarbeiter werden vielfach sowohl blosse Aussenarbeiter,
die aus irgend einem Grunde statt in der Werkstätte
des Arbeitgebers zu Hause arbeiten, aber in einem
Vertragsverhältnis stehen, als auch Heimarbeiter im
engeren Sinne des Wortes angesprochen, die für einen
Abnehmer (Verleger, Zwischenmeister) tätig sind, wobei
kein Arbeitsvertrag, sondern nur eine Vereinbarung über
den vom Verleger zu zahlenden Abnahmepteis besteht.