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dass sie durch den Beitritt zum Versicherungsträger den
Versicherungszweck erreichen werden.
Eine in allen einschlägigen Gesetzen festgelegte Anerkennungsbedingung
besteht darin, dass die Versicherungsträger
nicht auf Gewinn abzielen und nur die ihnen
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllen dürfen.
Weitere Anerkennungsbedingungen betreffen das finanzielle
Gleichgewicht der Versicherungsträger und bezwecken
die Sicherstellung ihrer dauernden Leistungsfähigkeit,
z.B. die Bestimmungen betreffend eine Mindestzahl
von Mitgliedern, die Bildung von Rücklagen usw.
Die Krankenversicherung gewährt kurzfristige Leistungen
und deckt ein verhältnismässig geringen Schwankungen
unterworfenes Risiko. Sie kann. sich daher mit
einem Deckungsverfahren zufrieden geben, das im wesentlichen
darin besteht, auf die Bezugsberechtigten die.
innerhalb der Versicherungsperiode vom Versicherungsträger
ausbezahlten Mittel umzulegen. Jede Versicherungsperiode
ist finanziell von den vor- und nachgehenden
Perioden unabhängig. Das Umlageverfahren verwendet
alle im Laufe der Versicherungsperiode . eingehenden
Mittel; die umzulegende Summe ist so berechnet, dass
sie den Bedarf der Versicherungsperiode deckt. Ergibt
sich von einer Versicherungsperiode zur anderen eine
Änderung der Ausgaben, so sind die Versicherungsbeiträge
entsprechend herauf- oder herabzusetzen, sofern man
nicht vorzieht, die Verpflichtungen des Versicherungsträgers
durch Änderung der Leistungen zu verringern
oder zu vergrössern. Theoretisch zumindest ist ein rechnungsmässiger
Abgang beim Umlageverfahren tatsächlichen
Bedarfes ausgeschlossen, da sich die Verpflichtungen
des Versicherungsträgers den Versicherten gegenüber nicht
über eine Versicherungsperiode hinaus erstrecken. Die
Zahlungsfähigkeit des Versicherungsträgers den anspruchsberechtigten
Versicherten gegenüber ist durch die Zah-