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S treter haben somit die Mehrheit und es kommt ihnen die
rn. Initiative in der Verwaltung zu. Der Überwachungs-Ds
ausschuss der Krankenversicherungsanstalt zählt gleichin
falls 10 Mitglieder, von denen 2 von der Generalversammie
lung der Delegierten und 8 von jenen: Arbeitgebern gei-
wählt werden, deren Arbeitnehmer bei der Versicherungs-N
anstalt versichert sind. Im Überwachungsausschuss ‚gear
hört somit die Mehrheit den Arbeitgebern. Die Bestim-I
mungen des lettischen Gesetzes. weisen eine gewisse
n Ähnlichkeit mit der tschechoslowakischen Lösung auf.
P Die Mitglieder des Vorstandes der Betriebskrankenkasse
werden von der Generalversammlung der Versicherten
In oder, wenn die Betriebskrankenkasse mehr als 300 Mit-5
glieder zählt, von der Delegiertenversammlung gewählt.
Das gleiche gilt für die Wahl der Mitglieder der Überwachungsaussehüsse.
Der Arbeitgeber oder sein Vertreter
können dem Überwachungsausschuss, nicht aber dem
Vorstande der Betriebskrankenkasse angehören.
- Die dritte Gruppe, der das norwegische Gesetz und die
" in den durch den Friedensvertrag an Italien abgetretenen
F Provinzen geltenden Bestimmungen angehören, unter-1
scheidet sich von den zwei vorhergehenden Gruppen durch
r die Zusammensetzung des geschäftsführenden Organes
m und durch die Art der Berufung der Mitglieder dieses
N Organes. Nebst Vertretern der Versicherten und der
Arbeitgeber nehmen an der Geschäftsführung Vertreter
. des Staates und Sachverständige auf dem Gebiete der
© Sozialversicherung teil, wobei sämtliche Vertreter nicht
n gewählt, sondern von der zentralen oder lokalen Behörde
A ernannt werden.
—_ In Norwegen besteht der Vorstand jeder Gemeinde-|
kasse aus 9 vom Gemeinderat ernannten Mitgliedern, hiervon
5 Versicherte, 2 Arbeitgeber und 2 andere Personen.
In den an Italien gefallenen ehemals österreichischen
% und ungarischen ‚Provinzen besteht jede Bezirkskrankenkasse
aus einem Vorstand, dessen 9 Mitglieder vom Volks-