Er
durch die getroffene Feststellung verletzt, so kann er den
Bescheid des Versicherungsträgers durch Rechtsmittel
anfechten. Zum Schutz des Versicherten ist nach zahlreichen
Gesetzen jedem Bescheid über Leistungsansprüche
bei sonstiger Nichtigkeit eine Belehrung über die ihm
zustehenden Rechtsmittel beizufügen.
Die Feststellung der Versicherungsleistungen im Streitverfahren
kommt entweder den ordentlichen Gerichten
oder Schiedsgerichten (Schiedsausschüssen) oder endlich
besonderen Versicherungsgerichten (Versicherungs- als
Spruchbehörden) zu.
Ordentlichen Gerichten als Spruchstellen begegnen wir
in der freiwilligen Krankenversicherung, wo der Leistungsanspruch
als ein privatrechtlicher gilt ; indes ist vielfach
die Einsetzung eines Schiedsgerichts im Wege der Kassensatzung
vorgesehen. In der Pflichtversicherung werden
die ordentlichen Gerichte immer seltener herängezogen.
An ihre Stelle treten Schiedsgerichte, deren Mitglieder
entweder vom höchsten Kassenorgan, der General- oder
Delegiertenversammlung, gewählt oder von der Gemeindeverwaltung
ernannt werden. Eine andere Lösung
besteht darin, die Entscheidung einem vom Versicherungsträger
namhaft gemachten Schiedsrichter oder einem
unter Mitwirkung des Anspruchswerbers gebildeten dreigliederigen
Schiedsgericht zu übertragen. Versicherungsgerichte,
und zwar Versicherungs- als Spruchbehörden oder
besondere Versicherungsgerichte, werden im fortschreitenden
Masse in Staaten errichtet, die eine einheitliche
Spruchpraxis für das Gesamtgebiet der Sozialversicherung
anstreben. Sie sind mit Berufsrichtern (Verwaltungsbeamten)
und Beisitzern aus Kreisen der Arbeitgeber und
Versicherten besetzt.
a) Ordentliche Gerichte. — Diese sind in Staaten der
freiwilligen Krankenversicherung‘ zuständig, soweit nicht
durch Gesetz oder Satzung ein Schiedsgericht vorgesehen