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den ist. So gehören z.B. nach schwedischem Recht Klagen aus
ttel Leistungsansprüchen vor das örtlich zuständige ordentabl-
liche Gericht erster Instanz, wenn die Satzung nicht einen
che oder mehrere Schiedsrichter bezeichnet. Nach schweizehm
rischen Bundesrecht sind privatrechtliche Streitigkeiten
der Kassen mit ihren Mıtgliedern vom ordentlichen Richter
eit- zu entscheiden, es wäre denn, dass die kantonale Gesetzten
gebung oder die Statuten anders bestimmen. Insgesamt
ich 9 Kantone haben kantonale Versicherungsgerichte bestellt.
als In den anderen gelten die allgemeinen Zivilprozessvorschriften
; aber auch die Kassen selber können in den
wir Statuten über die Gerichtsbarkeit durch Bestellung von
gS- Schiedsgerichten oder Bezeichnung eines Kassenorganes,
ach meist der Generalversammlung, als Organ der Rechtne
sprechung für Streitigkeiten mit den Mitgliedern befinden.
en Von Staaten mit Pflichtversicherung hat Deutschland
es die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Jahr 1914
= aufgehoben. In Grossbritannien kommt die Zuständigkeit
A des «County Court » oder des « Court of Summary Juris-1
dietion » nur bei solchen eine Minderheit bildenden Hilfsns
vereinen, deren Satzung kein Schiedsgericht vorgesehen
hat sowie in Fällen in Betracht, wo der satzungsmässige
CM Schiedsrichter über einen Anspruch innerhalb 40 Tagen
N nicht entschieden hat. In Estland können Zivilgerichte
857 wahlweise neben der Generalversammlung der Kran-I
kenkasse und dem Arbeiterversicherungsrat angerufen
he werden.
1€-Ys-
bj Schiedsrichter oder Schiedsstellen. — Nach Gesetz
nd ist bei jedem Versicherungsträger eine Schiedsstelle zu
errichten in Bulgarien, Grossbritannien, Norwegen, Österreich
und Polen. Hinsichtlich Bestellung, Zusammenler
setzung und Verfahren der Schiedsstellen und der Rechts-‚ht
kraft ihrer Erkenntnisse. bestehen erhebliche Unteren
Schiede.