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Nach dem grossbritannischen Gesetz hat jeder Ver-
sicherungsträger in der Satzung ein Schiedsverfahren
vorzusehen. Nähere Bestimmungen enthält die von Ye
der „, *nproved Societies “ angenommene Mustersatzung,
wonach der Versicherungsträger einen Schiedsrichter
benennt, worauf der Anspruchswerber seinerseits einen
Schiedsrichter bezeichnen kann. Die beiden Schiedsrich-
ter bestellen einvernehmlich einen dritten — andernfalls
wird er durch Los bestimmt.. Der Schiedsspruch hat
innerhalb 14 Tagen nach Einvernahme des Anspruchs-
werbers zu ergehen. Der Sachfällige trägt die Verfahrens-
kosten bis zu 10s., im Falle mutwilliger Streitführung
bis zu 20s. Bei Versicherungsträgern, welche die Muster-
satzung nicht angenommen haben, sind Zusammensetzung
der Schiedsstelle, die Fristen und die Kostentragung sehr
verschieden geregelt. Bei manchen grossen V ersicherungs-
trägern bestehen sogar drei übergeordnete Schiedsstellen.
Nach Erschöpfung des satzungsmässigen Instanzenzuges
kann der Schiedsspruch beim Gesundheitsminister ange-
fochten werden. Im Falle der Stattgebung wird ein aus
einer besonderen Liste ausgewählter rechtskundiger Gut-
achter mit der Entscheidung betraut.
Nach bulgarischem Recht werden Streitigkeiten über
Leistungen durch ein Schiedsgericht entschieden, das aus
einem der örtlichen Friedensrichter als Vorsitzendem und
je einem gewählten Vertreter der Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer als Beisitzern besteht. In Norwegen gehören
Leistungsklagen zur Zuständigkeit einer Schiedsstelle,
deren Mitglieder — ein Syndikus, ein Arbeitgeber und ein
Arbeitnehmer — von der Gemeindeverwaltung bestellt
werden. Der Schiedsspruch ist im Falle vorhergehenden
Übereinkommens endgültig, andernfalls steht Berufung
an das staatliche Versicherungsamt offen. Nach österreich-
ischem Gesetz hat die Satzung jeder Krankenkasse ein
Schiedsgericht vorzusehen, das endgültig über alle Strei-
tigkeiten aus Unterstützungsansprüchen entscheidet. Nach