Object: Die Krankenversicherung

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Nach dem grossbritannischen Gesetz hat jeder Ver- 
sicherungsträger in der Satzung ein Schiedsverfahren 
vorzusehen. Nähere Bestimmungen enthält die von Ye 
der „, *nproved Societies “ angenommene Mustersatzung, 
wonach der Versicherungsträger einen Schiedsrichter 
benennt, worauf der Anspruchswerber seinerseits einen 
Schiedsrichter bezeichnen kann. Die beiden Schiedsrich- 
ter bestellen einvernehmlich einen dritten — andernfalls 
wird er durch Los bestimmt.. Der Schiedsspruch hat 
innerhalb 14 Tagen nach Einvernahme des Anspruchs- 
werbers zu ergehen. Der Sachfällige trägt die Verfahrens- 
kosten bis zu 10s., im Falle mutwilliger Streitführung 
bis zu 20s. Bei Versicherungsträgern, welche die Muster- 
satzung nicht angenommen haben, sind Zusammensetzung 
der Schiedsstelle, die Fristen und die Kostentragung sehr 
verschieden geregelt. Bei manchen grossen V ersicherungs- 
trägern bestehen sogar drei übergeordnete Schiedsstellen. 
Nach Erschöpfung des satzungsmässigen Instanzenzuges 
kann der Schiedsspruch beim Gesundheitsminister ange- 
fochten werden. Im Falle der Stattgebung wird ein aus 
einer besonderen Liste ausgewählter rechtskundiger Gut- 
achter mit der Entscheidung betraut. 
Nach bulgarischem Recht werden Streitigkeiten über 
Leistungen durch ein Schiedsgericht entschieden, das aus 
einem der örtlichen Friedensrichter als Vorsitzendem und 
je einem gewählten Vertreter der Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmer als Beisitzern besteht. In Norwegen gehören 
Leistungsklagen zur Zuständigkeit einer Schiedsstelle, 
deren Mitglieder — ein Syndikus, ein Arbeitgeber und ein 
Arbeitnehmer — von der Gemeindeverwaltung bestellt 
werden. Der Schiedsspruch ist im Falle vorhergehenden 
Übereinkommens endgültig, andernfalls steht Berufung 
an das staatliche Versicherungsamt offen. Nach österreich- 
ischem Gesetz hat die Satzung jeder Krankenkasse ein 
Schiedsgericht vorzusehen, das endgültig über alle Strei- 
tigkeiten aus Unterstützungsansprüchen entscheidet. Nach
	        
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