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Nach dem grossbritannischen Gesetz hat jeder Versicherungsträger
in der Satzung ein Schiedsverfahren
vorzusehen. Nähere Bestimmungen enthält die von Ye
der „, *nproved Societies “ angenommene Mustersatzung,
wonach der Versicherungsträger einen Schiedsrichter
benennt, worauf der Anspruchswerber seinerseits einen
Schiedsrichter bezeichnen kann. Die beiden Schiedsrichter
bestellen einvernehmlich einen dritten — andernfalls
wird er durch Los bestimmt.. Der Schiedsspruch hat
innerhalb 14 Tagen nach Einvernahme des Anspruchswerbers
zu ergehen. Der Sachfällige trägt die Verfahrenskosten
bis zu 10s., im Falle mutwilliger Streitführung
bis zu 20s. Bei Versicherungsträgern, welche die Mustersatzung
nicht angenommen haben, sind Zusammensetzung
der Schiedsstelle, die Fristen und die Kostentragung sehr
verschieden geregelt. Bei manchen grossen V ersicherungsträgern
bestehen sogar drei übergeordnete Schiedsstellen.
Nach Erschöpfung des satzungsmässigen Instanzenzuges
kann der Schiedsspruch beim Gesundheitsminister angefochten
werden. Im Falle der Stattgebung wird ein aus
einer besonderen Liste ausgewählter rechtskundiger Gutachter
mit der Entscheidung betraut.
Nach bulgarischem Recht werden Streitigkeiten über
Leistungen durch ein Schiedsgericht entschieden, das aus
einem der örtlichen Friedensrichter als Vorsitzendem und
je einem gewählten Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
als Beisitzern besteht. In Norwegen gehören
Leistungsklagen zur Zuständigkeit einer Schiedsstelle,
deren Mitglieder — ein Syndikus, ein Arbeitgeber und ein
Arbeitnehmer — von der Gemeindeverwaltung bestellt
werden. Der Schiedsspruch ist im Falle vorhergehenden
Übereinkommens endgültig, andernfalls steht Berufung
an das staatliche Versicherungsamt offen. Nach österreichischem
Gesetz hat die Satzung jeder Krankenkasse ein
Schiedsgericht vorzusehen, das endgültig über alle Streitigkeiten
aus Unterstützungsansprüchen entscheidet. Nach