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°r- dem Musterstatut für Krankenkassen werden die Mit-
en glieder des Schiedsgerichtes von der Generalversammlung
5 gewählt. Die im polnischen Gesetz vorgesehene Schieds-
ES kommission besteht aus fünf Mitgliedern ; je zwei von ihnen
er werden von den Vertretern der Versicherten und Arbeit-
CH geber im Ausschuss im getrennten Wahlgang und einer
h- von allen Ausschussmitgliedern gleichzeitig mit Stimmen-
ls mehrheit gewählt. Gegen das Erkenntnis der Schiedskom-
at mission steht Berufung an staatliche Spruchstellen nicht zu.
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S- ei ersicherungsgerichte. — Sie bestehen namentlich
ng in Deutschland, Italien, Rumänien, im Königreich der
ar Serben, Kroaten und Slowenen, in Ungarn und in der
ng Tschechoslowakei.
hr In Deutschland sind unterste Rechtsprechungsstellen
'S- in Leistungsstreitigkeiten die aus einem Vorsitzenden und
N. aus je einem Beisitzer aus den Reihen der Arbeitgeber und
es Versicherten bestehenden Spruchausschüsse der Versiche-
e- rungsämter. Nur in minder wichtigen Streitigkeiten
us entscheidet der Vorsitzende allein. Gegen Urteile des
t- Versicherungsamtes ist Berufung an das Oberversicherungs-
amt zulässig. Die Spruchkammer besteht aus einem
er Mitglied des Oberversicherungsamtes als Vorsitzendem
us und aus je einem Beisitzer aus den Reihen der Arbeit-
ıd geber und Versicherten. Gegen ihre Urteile ist Revision
t- bei höherem Wert des Streitgegenstandes wegen wesent-
mn licher Verfahrensmängel, Aktenwidrigkeit, Nichtanwend-
€, ung oder unrichtiger Anwendung bestehenden Rechtes
in zulässig ; die Revision obliegt dem Reichsversicherungs-
IE amt (Landesversicherungsamt), das im fünfgliedrigen
mn Spruchsenat, dem je ein Arbeitgeber und Versicherter
wg angehört, entscheidet.
h- In Italien sind in den ehemals österreichischen und
in ungarischen Provinzen für Leistungsstreitigkeiten aus der
1- Krankenversicherung die Spruchbehörden der Invaliden-
;h versicherung zuständig. In erster Instanz entscheidet