Full text: Die Krankenversicherung

Du Tu 
°r- dem Musterstatut für Krankenkassen werden die Mit- 
en glieder des Schiedsgerichtes von der Generalversammlung 
5 gewählt. Die im polnischen Gesetz vorgesehene Schieds- 
ES kommission besteht aus fünf Mitgliedern ; je zwei von ihnen 
er werden von den Vertretern der Versicherten und Arbeit- 
CH geber im Ausschuss im getrennten Wahlgang und einer 
h- von allen Ausschussmitgliedern gleichzeitig mit Stimmen- 
ls mehrheit gewählt. Gegen das Erkenntnis der Schiedskom- 
at mission steht Berufung an staatliche Spruchstellen nicht zu. 
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S- ei ersicherungsgerichte. — Sie bestehen namentlich 
ng in Deutschland, Italien, Rumänien, im Königreich der 
ar Serben, Kroaten und Slowenen, in Ungarn und in der 
ng Tschechoslowakei. 
hr In Deutschland sind unterste Rechtsprechungsstellen 
'S- in Leistungsstreitigkeiten die aus einem Vorsitzenden und 
N. aus je einem Beisitzer aus den Reihen der Arbeitgeber und 
es Versicherten bestehenden Spruchausschüsse der Versiche- 
e- rungsämter. Nur in minder wichtigen Streitigkeiten 
us entscheidet der Vorsitzende allein. Gegen Urteile des 
t- Versicherungsamtes ist Berufung an das Oberversicherungs- 
amt zulässig. Die Spruchkammer besteht aus einem 
er Mitglied des Oberversicherungsamtes als Vorsitzendem 
us und aus je einem Beisitzer aus den Reihen der Arbeit- 
ıd geber und Versicherten. Gegen ihre Urteile ist Revision 
t- bei höherem Wert des Streitgegenstandes wegen wesent- 
mn licher Verfahrensmängel, Aktenwidrigkeit, Nichtanwend- 
€, ung oder unrichtiger Anwendung bestehenden Rechtes 
in zulässig ; die Revision obliegt dem Reichsversicherungs- 
IE amt (Landesversicherungsamt), das im fünfgliedrigen 
mn Spruchsenat, dem je ein Arbeitgeber und Versicherter 
wg angehört, entscheidet. 
h- In Italien sind in den ehemals österreichischen und 
in ungarischen Provinzen für Leistungsstreitigkeiten aus der 
1- Krankenversicherung die Spruchbehörden der Invaliden- 
;h versicherung zuständig. In erster Instanz entscheidet
	        
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