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°r- dem Musterstatut für Krankenkassen werden die Miten
glieder des Schiedsgerichtes von der Generalversammlung
5 gewählt. Die im polnischen Gesetz vorgesehene Schieds-ES
kommission besteht aus fünf Mitgliedern ; je zwei von ihnen
er werden von den Vertretern der Versicherten und Arbeit-CH
geber im Ausschuss im getrennten Wahlgang und einer
h- von allen Ausschussmitgliedern gleichzeitig mit Stimmenls
mehrheit gewählt. Gegen das Erkenntnis der Schiedskomat
mission steht Berufung an staatliche Spruchstellen nicht zu.
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ei ersicherungsgerichte. — Sie bestehen namentlich
ng in Deutschland, Italien, Rumänien, im Königreich der
ar Serben, Kroaten und Slowenen, in Ungarn und in der
ng Tschechoslowakei.
hr In Deutschland sind unterste Rechtsprechungsstellen
'S- in Leistungsstreitigkeiten die aus einem Vorsitzenden und
N. aus je einem Beisitzer aus den Reihen der Arbeitgeber und
es Versicherten bestehenden Spruchausschüsse der Versichee-
rungsämter. Nur in minder wichtigen Streitigkeiten
us entscheidet der Vorsitzende allein. Gegen Urteile des
t- Versicherungsamtes ist Berufung an das Oberversicherungsamt
zulässig. Die Spruchkammer besteht aus einem
er Mitglied des Oberversicherungsamtes als Vorsitzendem
us und aus je einem Beisitzer aus den Reihen der Arbeitıd
geber und Versicherten. Gegen ihre Urteile ist Revision
t- bei höherem Wert des Streitgegenstandes wegen wesentmn
licher Verfahrensmängel, Aktenwidrigkeit, Nichtanwend-€,
ung oder unrichtiger Anwendung bestehenden Rechtes
in zulässig ; die Revision obliegt dem Reichsversicherungs-IE
amt (Landesversicherungsamt), das im fünfgliedrigen
mn Spruchsenat, dem je ein Arbeitgeber und Versicherter
wg angehört, entscheidet.
h- In Italien sind in den ehemals österreichischen und
in ungarischen Provinzen für Leistungsstreitigkeiten aus der
1- Krankenversicherung die Spruchbehörden der Invaliden-;h
versicherung zuständig. In erster Instanz entscheidet