in den Städten des 15. Jahrhunderts als die höchste Ausbildung
kommunaler Tätigkeit oder als das Erwachen neuer politischer
Ideen anzusehen sei.
Keine Frage, jene universelle Natur der Gemeinden zeigt
sich nicht immer noch überall. Insbesondere besteht der tief-
greifende Gegensatz von Dorf und Stadt, ein Gegensatz, der in
voller Schärfe notwendig zu sein scheint, um das Aufblühen
wirklicher Städte in einem Ackerbaustaate zu ermöglichen. (Über
ein Mehr oder Weniger mag sich rechten lassen, wenn man der
englischen Städte gedenkt.) Nur als Gewerbsgenossenschaften,
streng abgeschlossen durch Bannrechte, erwuchsen die germanischen
Städte zu einer Blüte, welche den Orientalen und Slawen mit
ihren großen Dörfern unereicht blieb. Dasselbe ökonomische
Prinzip lag den Markgenossenschaften zugrunde. Aber sobald der
Staat sich vom Feudalismus gänzlich befreit, erlangen auch die
Gemeinden durch Gewerbefreiheit und Gemeinheitsteilung wesent-
lich politische Natur). Ein gewisser ökonomischer Partikularis-
mus haftet ihnen immer an. Die Sorge für Handel und Wandel
ist das erste ihrer Geschäfte; besonders die des Dorfes werden
fast ganz von der Landwirtschaft bestimmt. Ebenso wird die
Gemeinde ihrer Natur als einer „Apökie von Familien‘“?) nie
ganz vergessen; persönliche Verhältnisse spielen in ihr eine weit
größere Rolle, als in rein-politischen Institutionen. Überhaupt
geht neben dem ‚politischen Leben der Gemeinde ein rein
lokales her; hier ist der Punkt, wo auch die Gemeinde partiku-
laristisch ist. Trotzdem bleibt sie ein Glied des Staates; daß ihr
Leben nicht ganz in dem seinen aufgeht, überrascht keinen, der
in dem Staate mehr sieht, als einen Mechanismus. Ist nun diese
lokale Seite des Gemeindewesens einer abgesonderten wissenschaft-
lichen Behandlung fähig ? Eine Wissenschaft kann nur betrachten,
was den Gemeinden gemeinsam ist, und dies ist die Ausführung
der Staatszwecke in engeren Kreisen; so kommt man vom Wesen
der Gemeinden notwendig auf den Staat. Was außerdem jeder
einzelnen Gemeinde eigentümlich ist, entzieht sich, als lediglich
lokaler Natur, der systematischen Behandlung ; solche Tatsachen
*) Es ist also das gerade Gegenteil der Wahrheit, wenn man gemeint.
hat, eine Gilde, eine religiöse Genossenschaft werde zur Gemeinde, so+
bald der Staat das Gewerbswesen, die Religion in den Kreis seiner Tätig-
keit ziehe (Brackenhöft in Weiskes Rechtslexikon IV, 491ff.).
2) Arist. Pol. 1, 2.
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