Full text: Die Gesellschaftswissenschaft

fremden, die Gemeinden im Staate nur den großen/Störenfried 
sehen — mit einem Worte, daß Staat und Gemeinde auseinander- 
fallen. (2 DIDHODTE 
Das politische Wesen der Gemeinden wird nicht widerlegt 
durch die Tatsache, daß sie meist fester stehen als‘.der. Staat, 
daß sie oft fortdauern, wenn die Staatsform oder gar ‘der. Staat 
selbst zugrunde geht. Ein kräftiger Staat läßt sich nie gänzlich 
vernichten; wenn er zur Provinz eines andern wird, bleibt ihm 
eine Fülle politischer Institutionen und Ideen, die, wo nicht seine 
Verfassung, So doch seiner Verwaltung einen durchaus eigentüm- 
lichen Charakter geben. Auch der Sprachgebrauch darf nicht 
täuschen, der so oft die politische Zentralgewalt mit dem 
Staate verwechselt und den Staat den Gemeinden oder dem 
Volke ‚entgegenstellt. — Somit gehört die Betrachtung der 
Gemeinde als eines notwendigen integrierenden Gliedes des 
Staates in die Staatswissenschaft. Nur die noch übrigen Reste der 
Zunft- und Markverfassungen werden zugleich im Privatrechte 
abgehandelt. 
3. LANDSCHAFTEN, KREISE, PROVINZEN. 
Einleuchtender noch wird das obige, wenn man diejenigen 
Glieder des Staates betrachtet, die zwischen den Gemeinden und 
der Zentralgewalt mitten innestehen, Provinzen, Landschaften, 
Kreise. Schon von anderer Seite!) ist bemerkt worden, daß Mohl 
sie konsequenterweise unter seine sozialen Genossenschaften auf- 
nehmen mußte. Auch hier sind auf örtlicher Grundlage ruhende 
Gemeinschaften, die sich, gleich den Gemeinden, um so eigentüm- 
licher entwickeln, wenn ihre lokale Abgeschlossenheit noch durch 
Stammgemeinschaft verstärkt wird. Auch hier ist ein weites Feld 
von örtlichen Bedürfnissen und Interessen, Parteiungen und Ver- 
diensten; auch sie stellt der Sprachgebrauch dem Staate gegen- 
über. Aber auch für sie ist Mohls Behauptung, ihre lokalen Ver- 
hältnisse ständen mit der Einheit des Staatsgedankens und seinem 
Organismus in keiner Beziehung, nicht zutreffend. Sie sind das 
von der Pflicht Stadtbürger zu werden; eine Bestimmung, zu der sich 
in den meisten deutschen Gemeindegesetzen Parallelstellen finden lassen. 
ı) Von Laurent a.a. O0.
	        
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