Vorrede. VII
Eine weitere Folge der durch den Krieg den Völkern auf-
gebürdeten immensen Lasten erblicke ich darin, daß früher oder
später die Erkenntnis reifen muß, daß es wahrscheinlich überhaupt
nicht möglich sein wird, die Anforderungen des Staates auf dem
Wege der Besteuerung zu befriedigen. Unzweifelhaft werden noch
neue Steuern eingeführt werden, werden die alten Steuern erhöht,
die Steuermaschine vervollkommnet werden, bald aber werden alle
Möglichkeiten erschöpft sein. Die Steuerschraube wird ihre Leistungs-
fähigkeit erschöpft haben. Und was dann? Uns scheint hier der
Anfangspunkt einer neuen Entwicklung zu liegen, die unter anderem
auch dahin führen wird, daß der Staat, dem ohnehin für eine lange
Zeit die Führung im volkswirtschaftlichen Leben überlassen sein
wird, an den Resultaten der Produktion sich einen Anteil vor-
behalten wird. Der Staat und seine Organe, seine Institutionen
gewinnen eine so wichtige Bedeutung für die ganze Produktion,
daß diese Entwicklung naturgemäß zu sein scheint. In Ungarn hat
der Finanzminister sich eine Beteiligung an einem bestimmten Preis-
überschuß beim Spiritus gesichert, dasselbe kann in erster Reihe
auch bei anderen, der Verzehrungssteuer unterliegenden Industrie-
zweigen, beim Zucker, Bier platzgreifen. Der Staat hat einen An-
teil am Gewinn der Zettelbank, warum nicht auch am Gewinn
anderer Banken, am Gewinn der Versicherungsanstalten usw.? Der
Staat hat die Kriegsgewinne mit exorbitanten Steuerfußen belastet,
warum könnte mit der Zeit dies nicht auf alle Konjunkturalgewinne,
auf die ein hohes Maximum übersteigende Gewinne Anwendung
finden? Die Produktion in allen ihren Zweigen nimmt so sehr die
Mitarbeit des staatlichen Organismus in Anspruch, die staatlichen
Bureaus und Anstalten leisten eine so außerordentliche Arbeit im
Interesse der Produktion, daß die erwähnte Gestaltung nicht so
sehr überraschend wäre. Wo die Voraussetzungen dafür geboten
sind, kann auch an Stelle der Gewinnbeteiligung natürlich die Ver-
staatlichung der Betriebe eintreten. Ob praktisch diese Gestaltung
eintreten wird, bleibt der Zukunft anheimgestellt, so viel darf aber
mit ziemlicher Bestimmtheit ausgesprochen werden, daß die kolos-
salen Ansprüche und Bedürfuisse des Staates einzig und allein auf
dem Wege der Besteuerung nicht zu befriedigen sein werden.
Der Staat hat im Laufe des Krieges die Prärogative des
Eigentums wesentlich eingeschränkt. Es wurde das Eigentumsrecht
gewissermaßen mit der Klausel versehen — einzelne Staatsmänner
haben dies auch ausgesprochen —, daß dieses Recht nur so weit
reicht, als es das Interesse des Staates erlaubt. Dem gegenüber
haben die finanziellen Hoheitsrechte eine bedeutende Erweiterung