V. Abschnitt. Ausgaben für die Führung u, Verwaltung des Staatshaushaltes. 111
Hierher müßte man ferner rechnen die Ausgaben für jene Einnahms-
quellen, die aus gewissen Gründen anderen Ministerien angegliedert
sind, wie Eisenbahnen, Post, Telegraph, Telephon, Forste, Gestüte,
Fabriken usw. Ja, eigentlich müßten z. B. auch jene Organe
anderer Verwaltungszweige hierher gerechnet werden, die mit der
Verwaltung der Gebühren beschäftigt sind. Zu den Kosten des Staats-
haushaltes gehören zum Teil die Kosten des obersten Staatsrechnungs-
hofes, des Finanzverwaltungsgerichtshofes usw. Natürlich müßte
eine genaue Darstellung der Kosten der finanziellen Verwaltung
auch jene Kosten umfassen, die die Selbstverwaltungskörper im
Vollzug der staatlichen Einnahmen zu tragen haben. Andererseits
sind nicht zu den eigentlichen Verwaltungskosten zu rechnen die
Ausgaben für Monopole und Staatsbetriebe, die in den damit ge-
schaffenen Einnahmen ihre Deckung finden, also im strengsten
Sinne wirtschaftliche Produktionskosten sind. Auf dieser Basis ein
vollständiges Bild von den Kosten der Verwaltung des Staatshaus-
haltes zu geben, ist unmöglich. In der Regel begnügt man sich,
die Kosten der Finanzverwaltung in jenen Kosten dargestellt zu be-
trachten, welche in den Staatsbudgets unter dem Titel des Finanz-
ministeriums und der übrigen Finanzorgane dargestellt sind.
Die Kosten für die Verwaltung der staatlichen Einnahmen
sind höchst bedeutend und darum ist die Smith’sche Regel be-
rechtigt, daß der Staat nach Möglichkeit nur solche Einnahms-
quellen benütze, die nicht mit zu großen Herstellungskosten ver-
bunden sind. Die Größe der Kosten hängt aber in erster Linie
von der Natur der Einnahmsquellen ab. Weiter kommt hier die
Opferwilligkeit der Steuerzahler, der Fleiß der Beamten, der durch
die Steuern ausgeübte Druck, die Verfassungsmäßigkeit der voll-
ziehenden Gewalt, das Vertrauen zur Regierung usw. .in Betracht.
Natürlich ist es eine Aufgabe der Verwaltung, auf die möglichste
Herabminderung der Kosten hinzustreben, damit die Spannung
zwischen Brutto- und Nettoeinnahmen eine möglichst geringe sel.
Unter den günstigsten Umständen wird aber die finanzielle
Verwaltung, die Betätigung dieses großen und vielverzweigten Orga-
nismus verhältnismäßig hohe Ausgaben verursachen und einen nicht
unbedeutenden Teil der durch denselben herbeigeschaffenen Mittel
zu seiner eigenen Erhaltung in Anspruch nehmen.
Das Budget des Finanzministeriums beträgt (1926) im Deutschen
Reich 378,6 Millionen Goldmark, in Ungarn 118,1 Millionen Gold-
kronen.