I. Teil. Allgemeine Bemerkungen. {
Gegenleistungen zweierlei. Ein Teil der Staatstätigkeit bezieht sich
wohl auf Funktionen, die zu den wesentlichen Attributen des Staates
gehören, trotzdem kann in den einzelnen Fällen mit mehr minderer
Bestimmtheit festgestellt werden, wem dieselbe zugute komme und
in welchem Maße. Hier wird der Staat von den Betreffenden mit
Bezug auf den gewährten Vorteil eine Gegenleistung mit Recht
beanspruchen können, ohne aber, wie im ersten Falle, die Prinzipien
des Marktverkehrs und der ihm eigentümlichen Preisbildung in An-
wendung zu bringen. Dies folgt daraus, daß es sich um eine Tätig-
keit staatlicher Natur handelt. Endlich gibt es einen solchen Teil
der Staatstätigkeit, der selbst diese Abrechnung nicht zuläßt. Es
sind dies die wichtigsten Funktionen des Staates, welche die Vor-
aussetzung des allgemeinen Staatswohles sind, Landesverteidigung,
Sicherheit der Person und des Vermögens, allgemeine Bildung, all-
gemeine Gesundheit, wo sich nur selten die Gelegenheit zur Anwendung
des Prinzipes von Leistung und Gegenleistung bietet. Die Deckung
der durch diese Tätigkeiten verursachten Kosten muß auf andere
Weise geschehen und zwar so, daß die Staatsbürger nach ihrer
Leistungsfähigkeit dem Staate die notwendigen Wertsummen zur
Verfügung stellen.
2. Einteilungsprinzipien. Auf Grund dieser Gesichts-
punkte werden gewöhnlich folgende Einnahmequellen unterschieden:
a) Privatwirtschaftliche Einnahmen; es sind dies jene
Einnahmen, bei denen der Staat ebenso unter der Herrschaft der
Verkehrsgesetze steht wie der Einzelne. Der Staat erwirbt in der-
selben Weise wie jeder Einzelne durch wirtschaftliche Tätigkeit,
durch Unternehmertätigkeit. Die freie Konkurrenz kommt dem
Staate gegenüber gleichfalls zur Geltung, keinerlei Privilegien be-
günstigen ihn.
b) Staatswirtschaftliche Einnahmen; diese kommen
dem Staate kraft seiner Souveränität zu; hier hat das Prinzip der
Leistung und Gegenleistung keine Geltung.
c) Gemischte Einnahmen; es sind dies jene Einnahmen,
bei denen privatwirtschaftliche und staatswirtschaftliche Momente
zusammentreffen.
Die hier aufgezählten Einnahmequellen können wir als end-
gültige, definitive bezeichnen; der Verbrauch der aus denselben
geschöpften Güter belastet den Staat nicht weiter und läßt kein
Schuldverhältnis zurück. Von diesen Einnahmequellen unterscheiden
sich die Einnahmen durchlaufender, interimistischer
Natur, welche nach den Gesetzen der Wirtschaft und des Rechts
eine Rückerstattung fordern. Auch diese werden zu den Einnahmen
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