186 4. Buch. MI. Teil. Staatswirtschaftliche Erwerbseinkünfte.
staatswirtschaftliche Gebilde vertreten, aus dem sich dann später
die wichtige Gruppe der Steuern ausscheidet.
IH. Abschnitt.
Einzelne Arten der staatlichen Unternehmungen.
1. Das Münzwesen. Diese wirtschaftliche Einrichtung
verwaltet der Staat gegenwätig im Interesse der Volkswirtschaft,
die Behandlung der hierher gehörigen Fragen fällt in das Gebiet
der Volkswirtschaftspolitik. In früherer Zeit hat der Staat auch
hier finanzielle Interessen verfolgt, gegenwärtig sind nur die Interessen
eines realen, gesunden Geldumlaufes maßgebend. Dementsprechend
Prinzip, daß der Staat im Schlagschatz bloß für die Prägekosten
Deckung suche. In neuerer Zeit begegnen wir sogar der Auffassung,
daß der Staat die Prägung als Staatsaufgabe betrachte und dem-
entsprechend die Prägekosten selbst trage, wie dies in England der
Fall ist. Der Staat kann die Prägung der Münzen auch privaten
Unternehmungen, selbst ausländischen Unternehmungen übertragen,
dann können auch Private Barren zu Münzen verarbeiten lassen,
so daß seine Aufgabe sich bloß auf die Durchführung des Münz-
gesetzes beschränkt.
9. Post, Telegraph, Fernsprecher. Auch Post, Tele-
graph und Fernsprecher verwaltet der Staat nicht aus finanziellem
Gesichtspunkte; die Gebühren sind dementsprechend auf das ge-
ringste Maß beschränkt, da hier bedeutende volkswirtschaftliche und
kulturelle Interessen zu befördern sind. "Trotz der Geringheit der
Gebühren liefert namentlich die Post in normalen Staaten be-
deutende Einnahmen.
3. Glücksspiele (Lotterie). Die Menschen haben zu allen
Zeiten in den verschiedensten Formen dem Glücksspiel gefrönt.
Schon im 16. und 17. Jahrhundert mußte gegen die grassierende
Spielleidenschaft eingeschritten werden; die Glücksspiele wurden
mit Ausnahme der zu Marktzeiten, Wallfahrten üblichen „Glücks-
häfen“ verboten. Später wurden die Glücksspiele der Wohltätigkeit
dienstbar gemacht; so gestattet man in Österreich im Jahre 1696
ein Glücksspiel zur Errichtung eines Militärhospitals, Später wurden
solche Glücksspiele immer häufiger gestattet (so 1704 dem „Juden
Levi“ usw.). Endlich wurde auch der Wohltätigkeitszweck von
dem finanziellen Zweck in den Hintergrund gedrängt. Dies führte
im Jahre 1751 zur Einführung des genuesischen Lottos („lotto di