I. Abschnitt. Theorie der Gebühren. “1
welche er als Staat unzweifelhaft ausüben muß, das Maß der Gegenleistung
des einzelnen nicht gemäß dem starren privatwirtschaftlichen
Prinzip festgesetzt werden kann. Nebenbei bemerkt, zeigt
die fixe Festsetzung wenigstens gewisser Gebühren, daß doch der
Wert der getanen Leistung, der ja gewiß bei den einzelnen Individuen
verschieden ist, nicht in Betracht kommt.
Freilich ist es nicht zu leugnen, daß die Anerkennung dieses
Prinzipes gewisse Schwierigkeiten verursacht. Unzweifelhaft ist es
nämlich, daß der Staat nicht im Interesse einzelner seine Hoheitsrechte
auf verschiedenen Gebieten ausübt, sondern als Folge seines
staatlichen Wesens. Der Staat hat die Pflicht, im Interesse seiner
Mission jene Institutionen zu schaffen und zu verwalten, welche zu
den wesentlichen Einrichtungen des Staates gehören, welche teilweise
automatisch wirken, teilweise infolge der Inanspruchnahme
durch einzelne. So wirkt ein staatliches statistisches Amt, eine
staatliche Sternwarte, ein Staatsrechnungshof usw. von selbst, ohne
Inanspruchnahme der einzelnen. Selbst der Verwaltungsapparat,
der richterliche Apparat wirkt nicht bloß infolge von Inanspruchnahme
einzelner, sondern viele der Funktionen sind derart, daß das
Amt hierin ganz unabhängig seine Tätigkeit ausübt. Dieser Teil
der Funktionen ist solcher Natur, daß deren Kosten den einzelnen
nicht belasten können. Außerdem kommt noch in Betracht, daß
die Steuern von den Staatsbürgern deshalb geleistet werden, daß
die staatliche Tätigkeit funktionieren könne und im gegebenen
Falle zur Verfügung stehe; wenn nun trotzdem in dem Falle der
Inanspruchnahme eine Gebühr eingehoben wird, so hat diese die
Natur einer Ergänzungssteuer. Was der Staat auf diesem Gebiete
leistet, ist daher einerseits seine Pflicht, andererseits bildet die
Deckung der Kosten den einzigen Zweck und die einzige Berechtigung
der Steuer.
Das Problem der Gebühren erschweren überdies die folgenden
Umstände. Einmal die Berechnung der Kosten. Die Kosten eines
Paares Schuhe, die direkt für mich angefertigt werden, lassen sich
berechnen; die Berechnung jenes Teils der Prozeßkosten, welche
der einzelne Prozeß verursacht, ist undurchführbar. Überhaupt
lassen sich diese Kosten nicht berechnen, der größte Mathematiker
wäre nicht imstande auszurechnen, welcher Kostenteil auf den einzelnen
Prozeß fällt, wobei ja der ganze gerichtliche Apparat in
Tätigkeit ist oder wenigstens Voraussetzung bildet. Ebenso unmöglich
ist es genau zu berechnen, welchen Teil der Kosten die
streitenden Parteien zu tragen haben, denn z. B. die Richter müssen
dauernd Bezahlung erhalten, ob sie bei einem Prozeß in Tätigkeit
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