Full text: Finanzwissenschaft

Z 4. Buch. IV. Teil. Gebühren. 
5. Stempelgebühren. Die Gebühren sind nach der Art 
der Einhebung zweierlei: a) in Stempelform entrichtete Gebühren; 
b) in Geld entrichtete Gebühren. Die Vorteile der‘ Zahlung in 
Form des Stempels oder des (gestempelten Papiers beruhen 
namentlich auf der Vereinfachung des amtlichen Vorgehens. Ob- 
wohl an und für sich die in Geldform erfolgende Entrichtung zu 
Händen der staatlichen Organe einfacher und abschließender wäre, 
so ergibt sich aus der Natur der Amtshandlung deren schwerfälligere 
und kostspieligere Natur. Die Barzahlung erfordert vor allem die 
direkte Berührung der Partei mit dem Amte; dies nimmt also so- 
wohl die Zeit der Partei, wie die des Amtes und zwar oft infolge 
der Aufklärung, Vielrederei, Kontroversen, eventuell Konversation 
viel Zeit in Anspruch, was also die Kosten der Amtsführung erhöht. 
Andererseits verursacht freilich auch die Herstellung des Stempels, 
dessen Verschleiß, die Kontrolle der erfolgten Stempelung gewisse 
Kosten. Der Unterschied zwischen Stempel und Barzahlung gibt 
sich nämlich darin kund, daß bei der Barzahlung eigentlich über- 
haupt keine Kontrolle notwendig ist, wenn wir nicht als Kontrolle 
den Umstand betrachten, daß die Amtshandlung überhaupt nicht 
erfolgt, wenn die Zahlung nicht geleistet wird; bei der Stempelzahlung 
aber ist unbedingt eine sehr aufmerksame Kontrolle nötig, die 
natürlich mit Kosten verbunden ist. Die Zahlung durch Stempel, 
so große Vorteile sie auch bietet, ist auf gewisse Fälle beschränkt. 
Vor allem ist sie natürlich nur dort möglich, wo eine schriftliche 
Amtsäußerung erfolgt. Dann ist sie nur dort anwendbar, wo der 
Stempeltarif einfach sein kann, aus wenigen Sätzen oder aus einem 
Satze besteht, überhaupt leicht berechenbar, bestimmt ist, wo also 
auch der Laie leicht Orientierung findet, Auch kann im allgemeinen 
gesagt werden, daß der Stempel nur bei mäßigen Sätzen zweck- 
mäßig Anwendung finden kann. Wo große Sätze zu bezahlen sind, 
da würde schon wegen der Kleinheit des Stempels die Unzweck- 
mäßigkeit eintreten, da es kaum ratsam wäre, auf sehr hohe Be- 
träge lautende Stempel herzustellen, weil ja der Stempel doch leicht 
in Verlust gerät. Der Stempel setzt auch mehr weniger runde 
Summen voraus, da ja nicht auf alle möglichen eventuellen Beträge 
Stempel ausgestellt werden können. Die nachträgliche Kontrolle 
bei der Stempelgebühr bezieht sich nicht nur darauf, ob überhaupt 
die Gebühr bezahlt wurde, sondern auch darauf, ob sie in der ent- 
sprechenden Höhe angewendet wurde, ob es nicht ein bereits ge- 
brauchter Stempel, ein gefälschter Stempel, ein defekter Stempel 
ist usw. Aus allen den angeführten Gründen setzt die Stempel- 
gebühr — was natürlich bei der Barzahlung wegfällt — strenge 
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