# 4. Buch. IV. Teil. Gebühren.
beziehungsweise mit einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung
oder mit einem Gegenstand, der wieder entweder ein beweglicher
oder unbeweglicher ist. Bezüglich der Erforschung des
Objektes der Gebühr ist das Vorgehen an gewisse Formalitäten
gebunden oder nicht. Die Notwendigkeit gewisser Formalitäten
zeigt sich namentlich bei den außerhalb des Amtes zu erlegenden
Gebühren, weniger bei den mit der Amtshandlung verbundenen.
In gewissen Fällen wird mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse
(Armut) oder aus staatlichem Interesse Gebührenfreiheit
gewährt. Da die Fälle der Gebührenpflicht sehr zahlreich sind
und unter den verschiedensten Umständen vorkommen, erfordert
deren Einhebung nicht nur die Mitwirkung der\Behörden, sondern
auch die der Gebührenpflichtigen; in vielen Fällen hat der Gebührenpflichtige
die Pflicht der Anmeldung, Eintragung, Registrierung
(daher das französische „enregistrement“), Beweisführung,
Selbstbesteuerung. In gewissen Fällen wird die Gebühr nicht vom
Gebührenpflichtigen bezahlt, sondern durch einen anderen und zwar
entweder im voraus oder nachträglich. Für die indirekte Einhebung
spricht die Zweckmäßigkeit und größere Sicherheit der Einhebung.
Jener Dritte, der die Gebühr dann auf den eigentlichen Gebührenpflichtigen
überwälzt, hat kein Interesse, die Gebührenzahlung zu
unterlassen. Dieses Verfahren hat noch den Vorteil, daß die Gebühr
dort eingehoben werden kann, wo die gebührenpflichtigen Fälle
zahlreich vorkommen (Advokaten, öffentliche Notare, große Institute,
Banken, Eisenbahn-, Versicherungsgesellschaften usw.). Bei diesen
kann auch eine genauere Kenntnis des Gebührenwesens Wvorausgesetzt
und gefordert werden als beim großen Publikum. Das Gebührenverfahren
wird entweder ganz oder teilweise von Amtern
besorgt; diese bilden die Fälle der reinen oder gemischten
Amtsgebühren; demgegenüber finden wir das außeramtliche Verfahren,
wo gewissermaßen die Betreffenden selbst die gebührenpflichtigen
Fälle konstatieren, die Höhe der Gebühr festsetzen, die
Gebühr erlegen und durch Aufklebung des Stempels eventuell auch
quittieren.
III. Abschnitt.
Beiträge.
Eine eigentümliche, von der Wissenschaft wenig beachtete
Gruppe bilden die Beiträge. Unter den Beiträgen sind Einkünfte
verschiedener Art zu verstehen.
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