A. IV. Abschnitt. Das Maß der Besteuerung. 3
der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit enthält also in sich das
Prinzip der Gleichwertigkeit der Opfer, dieses aber das der Steigerung
der Opfer im Verhältnisse der Größe der Steuerquelle; denn in
dem erwähnten Beispiel könnte vielleicht dann von Gleichheit der
Opfer gesprochen werden, wenn der Nutznießer eines Einkommens
von 20000 Mark nicht 200 Mark, sondern mehr, etwa 600, 1000
oder 2000 Mark bezahlen würde. Man könnte mit einem Paradoxon
sagen, daß eben in der Ungleichheit der Opfer ihre Gleichheit liege.
4. Besteuerung nach dem Interesse. Manche Schrift-
steller betrachten die Interessen- und Opfertheorie nicht als gegen-
sätzliche, sondern als solche, die vereint zu verwirklichen sind. Die
Besteuerung nach dem Interesse ist dort anzuwenden, wo zugunsten
Kinzelner oder von Gruppen gewisse Staatsausgaben gemacht
werden; dagegen die Besteuerung als Opfer bei der Deckung der
Staatsausgaben für allgemeine Staatszwecke. Als Konsequenz dieser
Verschiedenheit beider Prinzipien wurde auch die Forderung be-
tont, daß solche Ausgaben, die im Interesse großer Kreise, Gruppen
erfolgen, in der Tat von diesen getragen werden sollen. Wenn
daher eine Ausgabe in Vorschlag gebracht wird, so soll damit
gleichzeitig nachgewiesen werden, daß die Kosten diejenigen be-
lasten werden, in deren Interesse die Ausgabe erfolgt. Dement-
sprechend wäre ein solcher Modus der Votierung des Budgets zu
suchen, welcher die Deckung nach dem Interesse möglich mache.
Die Berechnung dessen, in welchem Verhältnisse die durch eine
Ausgabe verursachte Last zu dem hieraus für einzelne soziale
Gruppen sich ergebenden Nutzen stehe, glaubt man auf Grund der
Grenznutzentheorie durchführen zu können, indem nur erforscht wer-
den müßte, in welchem Verhältnisse der Nutzen einer neuen, ge-
wissermaßen an letzter Stelle stehenden Staatstätigkeit zu der Last
steht, welche deren Kosten der betreffenden sozialen Gruppe ver-
ursachen. Dies wäre ebenso festzusetzen, als ob es sich um Kauf
und Preis irgendwelchen Gutes handle. Dieses Vorgehen hätte
noch den Vorteil, daß sofern die Last der Staatskosten von Jenen
übernommen würde, denen die entsprechende Staatstätigkeit zum
Vorteil gereicht, die Votierung gewisser staatlicher Institutionen
leichter zu erreichen wäre, da die nicht Interessierten nicht ge-
zwungen würden, zu den Kosten beizutragen. Namentlich Wicksell
ist für diese Idee eingetreten, der dieselbe auf das Prinzip der
Freiwilligkeit und Einmütigkeit der Steuerbewilligung zurückführt.
Nach der Auffassung Wicksell’s ist ein großer Teil der staat-
lichen Ausgaben solcher Natur, daß sie gewissen partiellen Interessen
dienen. Dieselben wären also nach diesem Modus leichter durch-
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