fullscreen : Kaufmanns Herrschgewalt

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wohl  hinreichend  sein,  die  doctrinaren  Anfeindungen  seiner
Maximen  aufzuwiegen.  Er,  der  es  verstanden  hatte,  in  der
kürzesten  Frist  eine  Flotte  zu  schaffen  und  die  verwirrten
Finanzen  in  Ordnung  zu  bringen,  sollte  auch  in  Rücksicht  auf
seine  eigentliche  Wirthschaftspolitik  nicht  so  angesehen  werden, ­
  als  w  enn  nur  etwas  schulknabenmässigo  Oekonomie  dazu
gehörte,  um  ihn  angemessen  zu  beurtheilen.  Zwar  würde  er  aus
dem  Gesichtspunkt  seiner  Behandlung  der  Staatsfinanzen,  die
den  Mittelpunkt  seiner  Thätigkeit  bildete,  auch  dann  eine
bedeutende  Persönlichkeit  bleiben,  wenn  sein  sonstiges  wirthschaftliohes
  System  ganz  ausser  Betracht  gelassen  werden  sollte  ;
indessen  ist  die  Trennung  in  dieser  Art  kaum  ausführbar;  denn
man  kann  wohl  die  volkswirthschaftliche  Praxis  ohne  die
Staatsfinanzen,  die  letzteren  aber  nicht  ohne  die  erstere  gehandhabt
  denken.
Die  schliessliche  Entscheidung  über  die  Verdienste  und  den
rationellen  Sinn  des  Colbertschen  Systems,  insofern  es  mehr
als  blos  finanziell  war  und  sich  unmittelbarer  auf  die  Entwicklung
und  Vertheidig'ung  der  Industrie  des  Landes  richtete,  wird
offenbar  nicht  von  denjenigen  Doctrinen  ausgehen  können,
welche  die  erste  Stufe  der  wissenschaftlichen  Oekonomie  und
die  mit  dieser  Stufe  verbundene  Einseitigkeit  und  Ideologie
vertreten.  Erst  indem  die  Wissenschaft  immer  mehr  dazu  gelangt,
  die  Kluft,  welche  zwischen  ihr  und  der  Praxis  zunächst
in  der  grössten  Ausdehnung  entstanden  ist,  durch  höhere  Entwicklung ­
  wieder  auszugleichen,  wird  sie  auch  dem  Oolbertismus
gerecht  zu  worden  vermögen.  Sie  wird  alsdann  einsehen  und
im  Einzelnen  nachweisen,  dass  die  Instincte  der  nationalen
Selbsterhaltung  inmitten  eines  vorherrschend  feindlichen  Völkeivorkchrs
  die  wesentlichen  Züge  jenes  Systems  mit  sich  brachten, ­
  und  dass  die  Gegenseitigkeiten  und  die  Rechtsgemeinschaften ­
  im  internationalen  Handel  von  einer  auch  in  allen
andern  Beziehungen  vorhandenen  Möglichkeit  des  friedlichen
Verhaltens  abhängig  sind.  Die  Völkerverhältnisse  wollen  zu
einem  wirtlischaft  1  ichen  Recht  im  Laufe  der  Zeit  erst  entwickelt ­
  sein  und  bieten  von  vornherein  und  als  natürlichen
Ausgangspunkt  nur  das  Bild  eines  Zustandes  der  Abschliessuug
sowie  der  gegenseitigen  Eifersucht  dar.  Wenn  nun  ein  praktisches ­
  System  der  Wirthschaftspolitik  alle  ausserwirthschaftlichen
  Relationen  der  Völker  ganz  übersehen  und  sich  nicht
            
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