Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
II. Abschnitt. 
Vermögenssteuern. 
1. Berechtigung der Vermögenssteuern. Die am 
leichtesten erkennbare Form der wirtschaftlichen Kraft ist das Ver- 
mögen. Die Erfassung dessen, daß die Kraft des Vermögens sich 
hauptsächlich in dem aus demselben stammenden Ertrag oder Ein- 
kommen kundgibt, ist natürlich erst dann möglich, wenn das Ver- 
mögen zur Gewinnung von Ertrag und Einkommen verwertet wird 
und dies mehr und mehr zur Regel, also leicht erkennbar wird. 
Und auch dann ist das Vermögen lange Zeit das leichter erfaß- 
bare Ding. Daraus ergibt sich, daß auf tieferen Stufen der wirt- 
schaftlichen Entwicklung, sofern der Staat aus Steuern Einnahmen 
schafft, diese mit dem Vermögen und dessen Größe in Verbindung 
gebracht werden. 
Solche reale Vermögenssteuern haben den großen Nachteil, 
daß sie das Vermögen, dessen Stamm selbst angreifen. Mit der 
Entfaltung des wirtschaftlichen Lebens, welche zur produktiven 
Benutzung der Vermögensgegenstände aneifert, wird die Leistungs- 
fähigkeit des Vermögens viel vollkommener an dem Ertrag und 
später an dem Einkommen gemessen. Die rohen Realvermögens- 
steuern werden mehr und mehr verlassen. In der Neuzeit wird 
wieder auf die Vermögenssteuer zurückgegriffen, doch sind diese 
Vermögenssteuern mehr nominelle, insofern als sie zur Steuer- 
basis nicht den Vermögenswert, sondern die Früchte des Vermögens: 
Ertrag, Einkommen, nehmen. Die Berechtigung dieser Vermögens- 
steuern beruht darauf, daß das aus Vermögen stammende Kin- 
kommen, sowohl was die Leichtigkeit des Erwerbes, als die Dauer- 
haftigkeit des Einkommens betrifft, größere Steuerfähigkeit bekundet, 
als das aus Arbeit stammende Einkommen, wovon ein Teil ohne- 
dies zur Amortisation der Arbeitskraft und zur Vermögensbildung 
verwendet werden muß. Zugunsten dieser Vermögenssteuern spricht 
auch der Umstand, daß durch die Vermögenssteuer auch solche 
Vermögen zur Besteuerung herangezogen werden, welche nicht zur 
Produktion verwendet werden, sondern dem Genuß, dem Luxus 
dienen, was bei sinkendem Zinsfuß mit einem stets wachsenden 
Teile des Vermögens geschieht. Die Berechtigung dieser Motive 
kann nicht in Zweifel gezogen werden. Oder warum soll nicht 
jene Laune besteuert werden, die Millionen auf Sammlung von 
Kuriositäten verwendet oder welche einen Wellington dahin führte, 
eine 100 000-Pfund-Note unter Rahmen zu halten? Auch ein
	        
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