Full text: Finanzwissenschaft

3 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Verkehr gewonnenen Erwerb betrachtet und darauf einen Be- 
steuerungsanspruch begründet, wie wir dieser Auffassung in der 
Tat bei der Erbschaftssteuer begegnen. Eine andere Theorie be- 
trachtet die Verkehrssteuer als Bereicherungssteuer, als Konjunktur- 
steuer, welche die im Verkehr erzielte Bereicherung in Anspruch 
nehmen will, in welchem Falle die Verkehrssteuer namentlich auf 
solche Verkehrsakte Anwendung finden sollte, in welchen eine be- 
deutende und plötzliche Mehrung des Vermögens eintritt. Schäffle, 
der diese Auffassung vertritt, sieht die Aufgabe der Verkehrs- 
besser Bereicherungssteuer darin, daß sie, wie die indirekten Steuern, 
gegenüber den KErtragssteuern, ergänzend und individualisierend 
wirke. Unleugbar ist auch die auf dem Bereicherungsmoment 
basierte Argumentation mangelhaft. Der Käufer kauft die Ware 
zum Marktpreise, bereichert sich also im Moment des Kaufes nicht; 
erst in der Zukunft kann die Eventualität der Bereicherung ein- 
treten, wenn der Wert des Gutes steigt. Auch der Verkäufer be- 
reichert sich nicht, nur in dem Falle, wenn er die Ware in der 
Vergangenheit billiger kaufte oder erzeugte. In dem Moment des 
Verkehrs ist also die Bereicherung fast ausgeschlossen; der Preis 
entspricht immer dem Verhältnis der Preisfaktoren. In manchen 
Fällen verliert der Verkäufer, während es noch zweifelhaft ist, ob 
der Käufer gewinnt. Die Verkehrssteuer wird auch als Vermögens- 
steuer !) betrachtet, welche in dem Momente der Inverkehrsetzung 
der Vermögensokjekte eingehoben wird. 
Allen diesen Theorie gegenüber hat wohl die größte Be- 
rechtigung jene Argumentation, welche die Verkehrssteuer in das 
System der Einkommensteuer einfügt, um so mehr, als sie hierdurch 
mit dem Prinzip in Einklang gebracht wird, daß alle Steuern nur 
aus dem Einkommen genommen werden dürfen. Diese Auffassung 
betrachtet nämlich die WVerkehrssteuer als eine eigentümliche 
spezielle Einkommensteuer, welche. eine notwendige Ergänzung der 
allgemeinen Einkommensteuer bildet. Während nämlich die Ein- 
kommensteuer das Einkommen einer Periode, gewöhnlich eines 
Jahres besteuert, und zwar als Ganzes, erfaßt die Verkehrssteuer 
dieses Einkommen in seinen einzelnen Teilen, Atomen, wie diese 
bei den einzelnen Verkehrsakten zustande kommen. Die Kigen- 
tümlichkeit der auf Arbeitsteilung beruhenden Gesellschaft besteht 
darin, daß jeder seine gesamten Erzeugnisse und Leistungen in den 
Verkehr wirft, dieselben fortwährend, von Tag zu Tag veräußert; 
) So Roscher, Schall u. a. Trotzdem zählt Roscher die Verkehrs- 
steuern, weil sie auf Handlungen Bezug haben, im Sinne von Hoffmann, zu 
den indirekten Steuern. 
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