3 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Verkehr gewonnenen Erwerb betrachtet und darauf einen Besteuerungsanspruch
begründet, wie wir dieser Auffassung in der
Tat bei der Erbschaftssteuer begegnen. Eine andere Theorie betrachtet
die Verkehrssteuer als Bereicherungssteuer, als Konjunktursteuer,
welche die im Verkehr erzielte Bereicherung in Anspruch
nehmen will, in welchem Falle die Verkehrssteuer namentlich auf
solche Verkehrsakte Anwendung finden sollte, in welchen eine bedeutende
und plötzliche Mehrung des Vermögens eintritt. Schäffle,
der diese Auffassung vertritt, sieht die Aufgabe der Verkehrsbesser
Bereicherungssteuer darin, daß sie, wie die indirekten Steuern,
gegenüber den KErtragssteuern, ergänzend und individualisierend
wirke. Unleugbar ist auch die auf dem Bereicherungsmoment
basierte Argumentation mangelhaft. Der Käufer kauft die Ware
zum Marktpreise, bereichert sich also im Moment des Kaufes nicht;
erst in der Zukunft kann die Eventualität der Bereicherung eintreten,
wenn der Wert des Gutes steigt. Auch der Verkäufer bereichert
sich nicht, nur in dem Falle, wenn er die Ware in der
Vergangenheit billiger kaufte oder erzeugte. In dem Moment des
Verkehrs ist also die Bereicherung fast ausgeschlossen; der Preis
entspricht immer dem Verhältnis der Preisfaktoren. In manchen
Fällen verliert der Verkäufer, während es noch zweifelhaft ist, ob
der Käufer gewinnt. Die Verkehrssteuer wird auch als Vermögenssteuer
!) betrachtet, welche in dem Momente der Inverkehrsetzung
der Vermögensokjekte eingehoben wird.
Allen diesen Theorie gegenüber hat wohl die größte Berechtigung
jene Argumentation, welche die Verkehrssteuer in das
System der Einkommensteuer einfügt, um so mehr, als sie hierdurch
mit dem Prinzip in Einklang gebracht wird, daß alle Steuern nur
aus dem Einkommen genommen werden dürfen. Diese Auffassung
betrachtet nämlich die WVerkehrssteuer als eine eigentümliche
spezielle Einkommensteuer, welche. eine notwendige Ergänzung der
allgemeinen Einkommensteuer bildet. Während nämlich die Einkommensteuer
das Einkommen einer Periode, gewöhnlich eines
Jahres besteuert, und zwar als Ganzes, erfaßt die Verkehrssteuer
dieses Einkommen in seinen einzelnen Teilen, Atomen, wie diese
bei den einzelnen Verkehrsakten zustande kommen. Die Kigentümlichkeit
der auf Arbeitsteilung beruhenden Gesellschaft besteht
darin, daß jeder seine gesamten Erzeugnisse und Leistungen in den
Verkehr wirft, dieselben fortwährend, von Tag zu Tag veräußert;
) So Roscher, Schall u. a. Trotzdem zählt Roscher die Verkehrssteuern,
weil sie auf Handlungen Bezug haben, im Sinne von Hoffmann, zu
den indirekten Steuern.
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