Full text : Finanzwissenschaft

E. I. Abschnitt. Die Steuerverwaltung.
E. Die Steuerverwaltung.
IL. Abschnitt
Steuerverwaltung, Steuertechnik und Steuermoral.
l. Allgemeines. Eine der ersten Bedingungen einer erfolgreichen
 Wirksamkeit des Steuerwesens ist die Steuerverwaltung,
d. h. jener Teil der Exekutive, welcher die auf das Steuerwesen
bezughabenden Gesetze verwirklicht. Ja bis zu einem gewissen
Punkte ist Kaizl Recht zu geben, der darauf hinweist, daß die
Entwicklung des Steuersystems selbst hauptsächlich von der Vervollkommnung
 der Steuerverwaltung abhängt ?). Insolange ein
entsprechender, vertrauenswürdiger, präzise wirkender Steuerverwaltungsorganismus
 fehlt, wird das Steuersystem ein rohes, unvollkommenes
 bleiben, das erst dann sich verfeinert, wenn — um uns
so auszudrücken, — die Nervenfasern der Steuerverwaltung sich
verfeinern und empfindlicher werden. Nichts liefert einen besseren
Beweis für die Abhängigkeit des Steuerwesens von der Verwaltung,
als daß die Unvollkommenheit der Steuerverwaltung ihrerseits den
Fortschritt des Steuerwesens hinderte, andrerseits der Mangel des
entsprechenden Apparates den Staat zwang, die Steuern in Pacht
zu geben und dieselben so gewissermaßen zum Gegenstande des
Geschäftes zu machen. Die zweckentsprechende Tätigkeit der
Steuerverwaltung hängt von zwei Umständen ab: a) von der Organisation
 und den Organen der Steuerverwaltung; b) von den Prinzipien
 der Steuerverwaltung.
Hinsichtlich der Organisation der Steuerverwaltung ist auch
hier eine zweifache Gliederung nötig, und zwar nach Gegenständen
und nach Instanzen. Der große Umfang und die Verzweigung der
Steuerverwaltung fordert schon gemäß dem Prinzipe der Arbeitsteilung
 die fachgemäße Scheidung und Gruppierung der Organe.
Nach Instanzen fordern sowohl die fachlichen als die territorialen
Gesichtspunkte die entsprechende Gliederung, Neben- und Unterordnung
 der Organe. Im allgemeinen ist ein fachlich geschultes,
in genügender Zahl bestelltes Beamtenelement nötig. Bei den
höheren Organen ist von besonderer Wichtigkeit die richtige Erkennung
 der staatlichen und sozialen Interessen, Würdigung ihres
1) Über die Vorbedingungen der Steuerverwaltung siehe die tief gedachten
oerterungen. Meisel’s in „Britische und deutsche Einkommensteuer“ (Jena

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