Full text : Finanzwissenschaft

Zn 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Grundbesitzes führte (John Stuart Mill u. a.). Gewissermaßen
als Folge dieser Auffassungen ist die Weg- resp. Besteuerung des
Wertzuwachses zu betrachten, die im Jahre 1909 resp. 1910 in
England durchgeführt wurde. Die aus dem unverdienten Vermögenszuwachs
 stammende Bereicherung wurde in vier Formen zur
Besteuerung herangezogen: 1. Wertzuwachssteuer (increment value
duty); 2. Heimfallssteuer  (reversion duty); 3. Baugeländesteuer
(undeveloped land duty); 4. Bergwerksteuer (mineral rights duty).
Diese vier Formen des arbeitslosen Wertzuwachses sollen die besonderen
 Arten der Ausbeutung des Grundeigentums einschränken.
Der Wertzuwachssteuer unterliegen nicht kleinere Grundbesitze
und Häuser, Spielplätze, und im allgemeinen die der landwirtschaftlichen
 Produktion dienenden Grundflächen insolange, als deren Wert
den Verkehrswert nicht übersteigt. Das Gesetz bringt jeden Wertzuwachs
 in Abzug, der auf Arbeit, Kapital, Unternehmertätigkeit zurückzuführen
 ist, ferner sub titulo irrtümliche Festsetzung 10 Prozent.
Für die Besteuerung des Zuwachses an der Grundrente trat insbesondere
 Stuart Mill mit folgender Argumentation ein: „Nehmen
wir an, es gäbe ein Einkommen, welches beständig die Tendenz hat
zu steigen, ohne jede Tätigkeit und ohne jedes Opfer von seiten des
Eigentümers. Diese Eigentümer bilden eine Klasse der Gesellschaft,
die dank dem natürlichen Laufe der Dinge progressiv reicher wird,
bei vollständiger Passivität von ihrer Seite. In einem solchen Falle
ist es keine Verletzung der Prinzipien, auf denen das Privateigentumsrecht
 beruht, wenn der Staat diesen Zuwachs an Reichtum
oder einen Teil desselben sich aneignet, so wie er entsteht. Der
Staat entzieht hierbei Niemandem etwas; es wäre dies nur eine
Verwendung eines Reichtumszuwachses, welcher Folge von Umständen
 ist, zum Wohle der Gesellschaft, anstatt zu gewähren, daß
derselbe ein unverdientes Akzessorium zu den Reichtümern einer
speziellen Klasse bilde. Dies aber ist tatsächlich der Fall mit der
Grundrente“ *).
Auch in Deutschland fand die Wertzuwachssteuer bei Grundstücken
 Anwendung.
IL. Abschnitt.
Die Kapitalsteuer, Kapitalertragssteuer
und Kapitalrentensteuer.
1. Objekt. In der Reihe der Ertragssteuern findet auch die
Kapital- resp. Kapitalrentensteuer, Kapitalertragssteuer ihre Stelle,
!) a. a. O. 8. 492.

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