465 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
auf ein Haar ähnlich. Die Berechtigung dieses Vorgehens zeigt
sich namentlich in solchen fast skandalösen Fällen, wo jemand, der
auf großem Fuße lebt, ein ungenügend kleines oder gar kein Ein-
kommen nachweist. Namentlich in solchen Fällen hat dieses Vor-
gehen Berechtigung und namentlich auf diese Fälle ist es abgezielt.
Die Besteuerung nach dem Bedarf findet aber keine Anwendung,
wenn die größere Ausgabe die zur Erzielung und zum Unterricht
der Kinder unentbehrlichen Kosten verursachen, oder wenn das
Einkommen einer Person zur Deckung der ersten Lebensbedürf-
nisse nicht hinreichend ist und dieselbe auf die Unterstützung
anderer angewiesen ist, oder wenn das Einkommen nicht genügend
zur Deckung der Kosten der eigenen Erziehung und Ausbildung
und der Betreffende sein Vermögen angreift oder Schulden macht.
Jedenfalls muß immer erst der Versuch gemacht werden, das Ein-
kommen einzuschätzen und nur dann wird der Bedarf zur Grund-
lage der Besteuerung genommen, wenn das so eingeschätzte Kin-
kommen zur Deckung der Ausgaben ungenügend ist. Das sächsische
Gesetz machte es übrigens zur Pflicht der Schätzungskommissionen,
daß sie bei der Besteuerung nach dem Bedarf schonend vorgehen,
jede belästigende Einmischung in die Privatverhältnisse vermeiden,
nach der Höhe der Ausgaben nicht forschen und die Vorlegung
der über die Ausgaben geführten Bücher nicht fordern dürfen.
Beachtung verdient das in den Vereinigten Staaten von Nord-
amerika übliche Vorgehen, wonach auch eine Ausgleichung zwischen
den Bekenntnissen verschiedener Gegenden angestrebt wird. Die
Schätzungen kommen vor eine ausgleichende, überprüfende Kom-
mission, deren Aufgabe ist, eine entsprechende Gleichheit und Ver-
hältnismäßigkeit zu sichern. Wohl hat diese Institution keine
großen Erfolge aufzuweisen. Tatsache ist, daß die Kommission die
allergeringsten Bekenntnisse zur Grundlage nimmt und die übrigen
Bekenntnisse dementsprechend reduziert, also nur zur Minimalisierung
der Schätzungen beiträgt.
Aus dem Vorhergehenden ist zu ersehen, welche Garantien die
verschiedenen Steuergesetzgebungen zur Sicherung entsprechender
Bekenntnisse aufstellten. "Trotzdem kann nicht geleugnet werden,
daß die Schwierigkeiten nicht ganz zu besiegen sind. Nicht nur
die Scheu und das Interesse der Individuen kommt hier in Betracht,
sondern in vielen Fällen auch die Schwierigkeit, das Einkommen
genau festzustellen. Mit diesen Schwierigkeiten rechnend, wurde
auch zu dem dem Wesen der Einkommenssteuer widersprechenden
Vorgehen gegriffen, daß nicht das zahlengemäße Bekenntnis des
Einkommens gefordert wird, sondern die Angabe jener Daten, auf
14