SZ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Erwerb von nicht mehr als 5000 Reichsmark, ferner Hausrat,
Wäsche, gewisse Kunstgegenstände. In gewissen Fällen genießen
die Ehegatten Steuerfreiheit. |
Die Einnahme aus der Erbschaftssteuer betrug im Deutschen
Reich (1924) 17,8 Millionen Reichsmark. Die Zahl der Erbschafts-
fälle betrug 34777, der Gesamtwert der Erbschaften 365,6 Millionen
Reichsmark. Von den KErbfällen entfielen 36 auf MKhegatten,
25609 auf Kinder. In England betrug die Einnahme aus der Erb-
schaftssteuer (1924/25) 59,4 Millionen Pfund Sterling.
Eine nicht zu übersehende Erscheinung ist es, daß während
die Staaten im allgemeinen auf die Erbschaftssteuer größeres Ge-
wicht legen, die faszistische Regierung in Italien die Erbschaftssteuer
abschaffte mit Rücksicht auf den geringen Reichtum des Landes,
namentlich des Südens und zur Sicherung des Spartriebes und des
Kapitals.
c) Die Steuern von verbrauchten Steuerquellen
bzw. die Verzehrungssteuern.
I. Abschnitt.
Allgemeine Lehren.
l. Prinzipien der Verzehrungssteuern. Die Bedeutung
der Verzehrungssteuern haben wir an anderer Stelle erörtert. Jetzt
erübrigt nur die Aufgabe, die praktische Durchführung der Idee
des Verzehrungssteuersystemes zu untersuchen mit Rücksicht auf
die allgemeinen Voraussetzungen, die Organisation und die Gegen-
stände dieser Steuern.
Was die Voraussetzungen der Verzehrungssteuern betrifft, so
unterliegt es keinem Zweifel, daß die rationelle Funktion der Ver-
zehrungssteuern davon abhängt, daß die Verzehrungssteuern sowohl
den volkswirtschaftlichen, als den finanziellen Gesichtspunkten ent-
sprechen. Demgemäß können wir folgende Postulate aufstellen:
a) Die Verzehrungssteuern sollen nicht die Gegenstände des ersten,
unentbehrlichen Lebensbedarfes belasten, da: sie sonst eine unge:
rechte Belastung der unteren Klassen verursachen würden. b) Mit
Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes sollen sie trotzdem vor-
nehmlich solche Gegenstände treffen, welche Gegenstände des
Massenkonsums sind, da sie sonst nur geringe Einkünfte bieten
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