Full text: Finanzwissenschaft

en 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
bringen. Hierher gehören folgende Besteuerungsformen: «) Zölle, 
durch welche die vom Auslande nach dem Inlande, vom Inlande 
nach dem Auslande gehenden, oder die zur Durchfuhr kommenden 
Waren besteuert werden (Kinfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhrzölle). 
ß) Torsteuern (Oktroi, Akzise), durch welche die in geschlossene 
Gebiete, Städte gebrachten Verzehrungsgegenstände besteuert werden. 
y) Besteuerung der die betreffenden Gegenstände in Verkehr 
setzenden Handelsleute. 0) Umsatzsteuern. 
Außerdem treten die Verzehrungssteuern noch in folgenden 
Formen auf: 
c) Monopole. Der Staat behält sich die Produktion, die 
Zirkulation, oder Produktion und Zirkulation gewisser Gegenstände vor. 
d) Konzessionssystem (Lizenzen). Die mit der Produktion 
oder mit der Inverkehrsetzung beschäftigten Personen sind ver- 
pflichtet, eine Konzession, Lizenz zu nehmen, und dafür eine eventuell 
jährliche Gebühr zu zahlen. 
e) Klassensteuer. Die Verzehrungssteuer wird nach ein- 
zelnen sozialen Klassen festgesetzt. 
Mit Rücksicht auf diese verschiedenen Arten der Besteuerung 
ist im allgemeinen zu bemerken, daß die Besteuerung um so zweck- 
mäßiger ist, je näher die Ware im Zeitpunkte des Besteuerung zur 
Konsumtion steht. Freilich ist in diesem Falle in der Regel die 
Kontrolle der betreffenden Steuerobjekte um so schwerer. Darum 
nehmen die Fabrikationssteuern immer mehr einen größeren Raum 
in der Produktionsbesteuerung ein. Die sonstigen Produktions- 
steuern, wo die Besteuerung vor Abschluß der Produktion. erfolgt, 
arbeiten immer mit Suppositionen, die namentlich der rasche Fort- 
schritt der Produktionstechnik häufig widerlegt. So war bei der 
Zuckersteuer eine Zeit, wo zur Produktion eines Zentners Rüben- 
zucker 28 Zentner Rüben notwendig waren, gegenwärtig beiläufig 6. 
In England ging man seinerzeit bei der Spiritussteuer von der Sup- 
position aus, daß die Destillation einen Tag in Anspruch nimmt, 
dann nahm die Produktion einen solchen Aufschwung, daß in einer 
Stunde zwanzigmal destilliert werden konnte. Ein Vorteil der 
Fabrikatensteuer besteht demgemäß darin, daß im Falle der Aus- 
fuhr bei der Steuerrückvergütung keine Mißbräuche geschehen 
können !), die sonst fast unvermeidlich sind, wodurch die Steuer- 
rückvergütungen zu Exportprämien ausarten. Wenn der Fiskus 
') Die Besteuerung bei der Produktion macht es notwendig, sobald der 
Konsum im Auslande erfolgt, daß die: bezahlte Steuer rückvergütet werde; 
Hier können sich infolge der unrichtigen Abschätzung der Erzeugnisse Miß- 
bräuche einstellen. 
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