F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke. 495
zent, sehr häufig jedoch 5—6 Prozent, was, wenn wir den Betrag
des Existenzminimums in Abzug bringen, einen großen Teil des
erübrigenden Einkommens ausmacht. Im allgemeinen läßt sich
feststellen, daß die Ausgaben für geistige Getränke im umgekehrten
Verhältnisse stehen zur Lebenshaltung.
Welchen bedeutenden Anteil die Steuern auf geistige Getränke
an den gesamten Verzehrungssteuern haben, ersehen wir daraus,
daß von den Verzehrungssteuern auf die geistigen Getränke in
Deutschland (1925) 65° %, in Deutsch-Osterreich 86 °, in Ungarn !)
32,2 °/, entfallen.
2. Weinsteuer. Die Steuerfähigkeit des Weines liegt in
dem Umstande, daß dessen Genuß im allgemeinen kein Bedürfnis
ist, wenn es auch Fälle gibt (Krankheit, Alter, Abspannung), wo
der Wein die Gesundheit befördert, ebenso, wie er in anderen Fällen
die Arbeitskraft zu stimulieren vermag. Von diesen Fällen abge-
sehen, läßt der Weingenuß auf freies Einkommen schließen und
weist daher auf Steuerkraft hin. Die Schwierigkeit besteht aber
in der Durchführung der Steuer. „Noch ist die Erhebungsweise
für die Weinsteuer nicht erfunden, welche auch nur den dringendsten
Anforderungen der Wissenschaft genügen würde.“ Bei der Pro-
duktion ist die Steuer schwer durchzuführen, da die Produktion
an vielen Stellen, in vielen Wirtschaften erfolgt, deren Überwachung
außerordentlich schwer und kostspielig ist. Wird die Weinsteuer
dann eingehoben, wenn der Wein in den Keller. des Konsumenten
kommt, dann führt dies wenigstens zum Teil zur Befreiung des
Produzenten, was das Prinzip der Allgemeinheit der Steuer ver-
letzt. Wird die Steuer dann eingehoben, wenn der Wein aus dem
Keller des Produzenten genommen wird, so ist gleichfalls einer
belästigenden, mit vielfacher Schreiberei, Anmeldung usw. ver-
bundenen Kontrolle nicht auszuweichen. Bildet der Ausschank das
steuerpflichtige Moment, dann wird dies zur Steuerfreiheit des
Engros- Verkehrs und gerade die steuerkräftigsten Individuen ent-
gehen der Steuer. In den Städten läßt sich in Form von Tor-
steuern die Besteuerung durchführen, doch führt dies natürlich zu
einer verschiedenen Belastung von Stadt und Land, abgesehen von
den sonstigen volkswirtschaftlichen Nachteilen der Torsteuern. _ Die
Produktionssteuer hat zwei Formen: sie wird entweder nach der
Fläche des zum Weinbau benutzten Grundstückes oder nach der
Menge des tatsächlich produzierten Weines berechnet. Die große
Schwierigkeit der Besteuerung hat in einigen Staaten dazu geführt,
') Ohne Weinsteuer, welche der Gemeindebesteuerung angehört.