fullscreen: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

Rente aus der Angestelltenversicherung tritt. Hierfür fol- 
gendes Beispiel: Eine invalidenverssicherte Ehefrau, die 
bereits Invalidenrente bezieht, erhält auf Grund der An- ß 1319 
gestelltenversicherung ihres Ehemannes bei dessen Tode 
die Witwenrente aus der Angesstelltenversicherung. 
Ueberzeugt sich der Verssicherungsträger bei erneuter 
Prüfung, daß eine Leistung mit Unrecht abgelehnt, ent- g 1255 Abs.4 
zogen, eingestellt oder zu niedrig festgestellt ist, so kann er 
eine neue Feststellung treffen. §1297,81383 
Die Aenderung einer Krankenrente findet bei nach- 
träglichem Eintritt dauernder Invalidität nicht mehr statt. 
Die Auszahlung der Leistungen geschieht monatlich im 
voraus auf Anweisung. des Versicherungsträgers durch 
die Posstanstalt im Wohnbezirk des Empfängers. Ver- 
zieht der Empfänger, so ist auf Antrag Ueberweisung 
an die Postanstalt des neuen Wohnbezirkes zulässig. 
6. Heilverfahren. 
Der Gesetzgeber hat ausgehend von der Erwägung, 
daß wertvoller als die Entschädigung eingetretener die gt 1269 ff.. 
Verhütung drohender oder die Wiederbeseitigung be- 
stehender Invalidität ist, das Heilverfahren vorgesehen. 
Das Heilverfahren, das keine Pflicht-, sondern nur eine 
Ermessensleistung darstellt, kann in verschiedensten Maß- 
nahmen bestehen: Einweisung in ein Krankenhaus, eine 
Heilstätte, ein Genesungsheim, Gewährung von Zuschuß 
zu einem Landaufenthalt, Lieferung eines Zahngebisses, 
einer Prothese u. a. m. Bei Einweisung ins Kranken- g 1269, 
haus, Heilstätte, Genesungsheim bedarf es der Zustimmung $ 1305 
des Erkrankten, wenn er Mitglied des Haushalts seiner 
Familie ist. Das Heilverfahren kann Platz greifen vor 
Eintritt der Invalidität, um die drohende Invalidität g 1271, 
abzuwehren, nach Eintritt der Invalidität, um den inva- s 1805 
lide gewordenen wieder erwerbsfähig zu machen. 
Für die Zeit der Unterbringung in einer Heilanstalt ist, 
wenn Invalidität noch nicht eingetreten ist, den Ange- 
hörigen, deren Unterhalt der UAntergebrachte bisher ganz 
oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdiensst bestritten 
hat, ein Hausgeld zu gewähren in Höhe des Hausgeldes 
bei der Krankenversicherung, wenn er krankenversichert 
war, in Höhe von einem Viertel des Ortslohnes für er- 
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