T 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
fielen; später wurde doch dieselbe auch äußerlich von der Besteuerung
der nicht bebauten Grundstücke losgelöst. Die Steuer
besteht aus zwei Teilen; die Grundfläche wird wie die beste Qualität
Ackergrund besteuert, das Haus selbst im Verhältnis zur Miete.
Von der Miete wird ein Viertel, bei industriellen Gebäuden ein
Drittel abgeschrieben. Die Häuser am Lande werden in Klassen
eingeteilt, die in der Stadt werden individuell besteuert. An die
Haussteuer schließen sich noch zwei Steuern, die Tür- und Fenstersteuer
und die Hauszinssteuer. Es bedarf keines Beweises, daß die
Tür- und Fenstersteuer eine auf einem schlecht gewählten Symptom
beruhende Steuer ist, die sich nur bei unentwickelten Verhältnissen
rechtfertigen läßt. Aus der Zahl der Türen und Fenster
Jäßt sich kaum ein Schluß auf die Steuerfähigkeit des Hauses
ziehen; hierzu kommt, daß diese Steuer einen antisanitären Einfluß
haben kann, da sie dazu verführt, möglichst wenig Türen und
Fenster anzubringen. Nur eine gute Eigenschaft hat diese Steuer,
eine Eigenschaft, worauf, wie wir an anderer Stelle gesehen haben,
die Franzosen großes Gewicht legen: daß diese Steuer ohne belästigendes
Eindringen in die persönlichen Verhältnisse festgestellt
werden kann. Der Steuerschlüssel ist nach der Größe der Ortschaften
und nach der Zahl der Türen und Fenster festgesetzt.
3. Französische Wohnungssteuer. Von diesen Steuern
ist wohl zu unterscheiden jene auf Grund der Wohnungsmiete umgelegte
Steuer, welche eine freilich unvollkommene Form der Kinkommensteuer
ist und diese ersetzen soll, gewöhnlich aber als
Wohnungssteuer fungiert. Dies ist die „Impöt personnel et mobilier“
(bei den Niederländern „personale Belastung“). Stellung und Charakter
der Wohnungssteuer ist in den Steuersystemen verschieden
und hieraus folgt die Unbestimmtheit ihrer KEinreihung. Sehr
charakteristisch ist das Vorgehen Wagner’s, der im Schönberg’schen
Handbuch sagt, daß diese Steuer bisher zu den Verzehrungssteuern
gezählt wurde, da aber der mit der Verarbeitung
der Verzehrungssteuern betraute Mitarbeiter dieselbe nicht mehr
dorthin zählen will, wird sie jetzt zu den direkten Steuern eingereiht,
wo dieselbe auch aus gewissen Gründen Platz finden kann.
In der Tat sehen wir, daß die Wohnungssteuer eine verschiedene
Rolle spielt; hier und da wird sie als Verzehrungssteuer behandelt,
manche Staaten aber betrachten sie als Surrogat der Einkommensteuer.
Es bedarf aber keines weiteren Beweises, daß dies eine
höchst unvollkommene Art der Besteuerung des Einkommens und
der Vertretung der Einkommensteuer ist.
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