Full text : Finanzwissenschaft

F. V. Abschnitt. Kriegssteuern und Steuerpolitik nach dem Weltkriege. 521
griff der Umsatzsteuer pflegt man drei verschiedene Steuerarten
zusammenzufassen: a) die allgemeine Umsatzsteuer nach der Gesamtheit
 der Verkehrsakte; b) die spezielle Umsatzsteuer nach
spezifischen Verkehrsakten (Zuckerrübenumsatzsteuer usw.); c) die
Luxussteuer, die höhere Umsatzsteuer nach Gegenständen des Luxus.
Bei der Luxussteuer wird noch unterschieden die Hersteller- und
die Kleinhandelsluxussteuer. Gegenstand der allgemeinen Umsatzsteuer
 sind alle Warenlieferungen und die beruflich ausgeübten
Dienstleistungen. Grundlage der Bemessung ist der bezahlte Preis
der Ware bzw. die für die Dienstleistung erfolgte Zahlung. Die
Steuer wird in der Regel auf Grund von Fatierungen des Umsatzes
festgesetzt, sie kann aber auch pauschaliert werden. Eine Vereinfachung
 des Verfahrens bedeutet das sogenannte Einphasensystem,
welches es ermöglicht, daß die sich mit jedem Verkehrsakt wiederholende
 und deshalb lästige Steuer an einem Punkte, dem Ursprungsorte
 eingehoben werde, mit Berücksichtigung der durchschnittlich
bei den einzelnen Waren sich regelmäßig abwickelnden Verkehrsakte.
 Die allgemeine Umsatzsteuer kann unter einem Prozent beginnen
 und steigt bis etwa 3 Prozent, bei der Luxussteuer auch
bis 10 Prozent und mehr. Steuerfreiheiten kommen namentlich im
Interesse der Landwirtschaft vor. Die große finanzielle Bedeutung
der Umsatzsteuer bezeugt der Umstand, daß deren Betrag in Deutschland
 (mit Inbegriff der Verkehrs- und Personalbeförderungssteuer)
sich zur Gesamteinnahme aus den direkten Staatssteuern (1926) so
verhielt wie 100: 50,8, in Deutsch-Österreich (1925) wie 100: 70,3, in
Ungarn (1926/27) wie 100:76. Diese bedeutenden Erträge erklären
 es, wenn die bedrängten Finanzminister der Nachkriegszeit
sich an dieselbe klammern und der ungarische Finanzminister
Budsich zu dem Ausrufe hinreißen ließ, die Umsatzsteuer werde
wahrscheinlich noch hundert Jahre bestehen. Diese Auffassung ist
bloß insofern berechtigt, als bei der außerordentlichen Ergiebigkeit
der Umsatzsteuer dieselbe in außerordentlichen Lagen der Staatsfinanzen
 stets eine Rolle spielen wird. Freilich beweist dies nicht
viel vom Standpunkte eines rationellen, gerechten, die wirtschaftlichen
 Verhältnisse nicht beunruhigenden Steuersystems.
V. Abschnitt.
Kriegssteuern und Steuerpolitik nach dem Weltkriege.
1. Krieg und Finanzen. Es ist eine der lehrreichsten
Tatsachen des volkswirtschaftlichen Lebens, daß die großen Ver-
            
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