Full text: Finanzwissenschaft

G. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen. 5) 
Er ist für die Überlassung der Grund- und Gebäudesteuer an die 
Gemeinden und hält zu gewissen Zwecken auch staatliche Beiträge 
für berechtigt. 
Der englische Finanzschriftsteller Bastable weist darauf hin, 
daß jedes Bestreben, die Lokalverwaltung zu reformieren, vergeblich 
ist, insolange die Frage der Lokalfinanzen nicht geordnet ist *). 
Das neuerdings auch in England akzeptierte Vorgehen, wonach der 
Staat die Gemeinden subventioniert, hält er nicht für richtig. Das- 
selbe ist schon aus dem Grunde nachteilig, weil sich bei Verteilung 
der Subventionen viele Reibungen und Interessengegensätze ergeben. 
Vor allem hält er es für nötig, daß nach Möglichkeit das Gebiet 
der Staatsverwaltung und das der Lokalverwaltung umschrieben 
werde. Ist dies einmal geschehen, dann soll der Staat die für ihn 
geeignetsten Einnahmequellen in Anspruch nehmen, die Gemeinden 
hinwieder diejenigen, die deren Natur am entsprechendsten sind. 
Der Staat möge namentlich die indirekten Steuern, die Einkommen- 
steuer und die Erbschaftssteuer in Anspruch nehmen. Die Ge- 
meinde könne am zweckmäßigsten die Ertragssteuern verwerten; 
überdies soll sie aus Industrieunternehmungen Einkommen erwerben, 
entweder durch deren Betrieb oder durch Lizenzgebühren; nament- 
lich solche Unternehmungen wären stärker zu besteuern, die mono- 
polistischer Natur sind; ferner mögen Gebühren eingehoben werden, 
namentlich für solche Dienstleistungen, welche mit dem Immobilien- 
besitz zusammenhängen, wie solche in Amerika unter dem Namen 
„Special assessments“ eine wichtige Rolle spielen, für Pflasterung, 
Kanalisierung usw.; endlich wäre auch die „Bettermentsteuer“ von 
den Gemeinden zu benutzen. Zu gewissen Staatssteuern wären auch 
Zuschläge zu billigen. Vor allem aber weist er auf den Geist der 
Sparsamkeit in der Lokalverwaltung hin. Magnum vectigal est 
parsimonia ?). 
') Wie wahr diese Bemerkung ist, lehrt die historische Tatsache, daß die 
Gemeindereform, die Turgot in Frankreich beabsichtigte, auf Schwierigkeiten 
stieß, da die Gemeindesteuerpflicht sehr verschieden geordnet war (To cqueville, 
Der alte Staat, S. 232). 
?) Wertvolle Untersuchungen über die rationelle Gestaltung des kommu- 
nalen Haushaltes enthalten jene Gutachten, welche der Verein für Sozialpolitik 
über die Frage ausarbeiten ließ. Alle Gutachten kommen zu dem Schluß, daß 
die Gemeinde nicht als eine reine Interessengemeinschaft und wirtschaftliche 
Vereinigung betrachtet werden kann. Ja Meier ist der Ansicht, daß Staat und 
Gemeinde sich in die Aufgaben der neueren Verwaltung teilen und ein Unter- 
schied zwischen beiden besteht nur darin, daß die Aufgaben des Staates um- 
fassendere sind. Auch darin herrscht ziemliche Übereinstimmung, daß das Ge- 
bührenprinzip in Anwendung komme dort, wo Leistungen im Interesse der einzelnen 
erfolgen. Weniger Ubereinstimmung herrscht hinsichtlich der Gestaltung des 
kommunalen Steuerwesens. Während einzelne das Anlehnen an das staatliche 
SC
	        
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