G. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen. 5)
Er ist für die Überlassung der Grund- und Gebäudesteuer an die
Gemeinden und hält zu gewissen Zwecken auch staatliche Beiträge
für berechtigt.
Der englische Finanzschriftsteller Bastable weist darauf hin,
daß jedes Bestreben, die Lokalverwaltung zu reformieren, vergeblich
ist, insolange die Frage der Lokalfinanzen nicht geordnet ist *).
Das neuerdings auch in England akzeptierte Vorgehen, wonach der
Staat die Gemeinden subventioniert, hält er nicht für richtig. Das-
selbe ist schon aus dem Grunde nachteilig, weil sich bei Verteilung
der Subventionen viele Reibungen und Interessengegensätze ergeben.
Vor allem hält er es für nötig, daß nach Möglichkeit das Gebiet
der Staatsverwaltung und das der Lokalverwaltung umschrieben
werde. Ist dies einmal geschehen, dann soll der Staat die für ihn
geeignetsten Einnahmequellen in Anspruch nehmen, die Gemeinden
hinwieder diejenigen, die deren Natur am entsprechendsten sind.
Der Staat möge namentlich die indirekten Steuern, die Einkommen-
steuer und die Erbschaftssteuer in Anspruch nehmen. Die Ge-
meinde könne am zweckmäßigsten die Ertragssteuern verwerten;
überdies soll sie aus Industrieunternehmungen Einkommen erwerben,
entweder durch deren Betrieb oder durch Lizenzgebühren; nament-
lich solche Unternehmungen wären stärker zu besteuern, die mono-
polistischer Natur sind; ferner mögen Gebühren eingehoben werden,
namentlich für solche Dienstleistungen, welche mit dem Immobilien-
besitz zusammenhängen, wie solche in Amerika unter dem Namen
„Special assessments“ eine wichtige Rolle spielen, für Pflasterung,
Kanalisierung usw.; endlich wäre auch die „Bettermentsteuer“ von
den Gemeinden zu benutzen. Zu gewissen Staatssteuern wären auch
Zuschläge zu billigen. Vor allem aber weist er auf den Geist der
Sparsamkeit in der Lokalverwaltung hin. Magnum vectigal est
parsimonia ?).
') Wie wahr diese Bemerkung ist, lehrt die historische Tatsache, daß die
Gemeindereform, die Turgot in Frankreich beabsichtigte, auf Schwierigkeiten
stieß, da die Gemeindesteuerpflicht sehr verschieden geordnet war (To cqueville,
Der alte Staat, S. 232).
?) Wertvolle Untersuchungen über die rationelle Gestaltung des kommu-
nalen Haushaltes enthalten jene Gutachten, welche der Verein für Sozialpolitik
über die Frage ausarbeiten ließ. Alle Gutachten kommen zu dem Schluß, daß
die Gemeinde nicht als eine reine Interessengemeinschaft und wirtschaftliche
Vereinigung betrachtet werden kann. Ja Meier ist der Ansicht, daß Staat und
Gemeinde sich in die Aufgaben der neueren Verwaltung teilen und ein Unter-
schied zwischen beiden besteht nur darin, daß die Aufgaben des Staates um-
fassendere sind. Auch darin herrscht ziemliche Übereinstimmung, daß das Ge-
bührenprinzip in Anwendung komme dort, wo Leistungen im Interesse der einzelnen
erfolgen. Weniger Ubereinstimmung herrscht hinsichtlich der Gestaltung des
kommunalen Steuerwesens. Während einzelne das Anlehnen an das staatliche
SC