Full text: Finanzwissenschaft

H. Das Steuerwesen der Staatenverbände. 5 
des Staatenstaates die von den einzelnen Staaten aus ihrem HKin- 
kommen zu diesem Zwecke zurückgestellten Beiträge dienen, in 
Deutschland Matrikularbeiträge *), in Österreich und Ungarn Quoten 
genannt. Die selbständige Dotation der Staatenverbindungen mit 
besonderen Einnahmequellen findet neuerdings auch darin seine 
Begründung, daß gewisse Einnahmequellen durch den größeren 
Staat besser verwertet werden können. So sehen wir dies in 
Deutschland, in der Schweiz usw., wo die betreffenden Einnahme- 
quellen auch deshalb oder bloß deshalb durch den Staatenstaat 
verwaltet werden, weil derselbe ein besserer Steuereintreiber ist. 
Dasselbe zeigt sich auch in dem Verhältnisse von Staat und Ge- 
meinde, was bekanntlich dahin geführt hat, daß wegen der Unzweck- 
mäßigkeit der Verwaltung gewisser Einnahmequellen durch die Ge- 
meinde, dieselben durch den Staat verwaltet werden, der dieselben 
aber ganz oder teilweise den Ländern, Kantonen, Gemeinden usw. 
überläßt (Überweisungen). Dies ist der Fall in der Schweiz mit 
Bezug auf das Alkoholmonopol. Das Beispiel der Schweiz ist auch 
nach der Richtung interessant, daß obwohl deren Handelspolitik 
den großen Zolleinnahmen nicht günstig ist, doch diese Einnahme- 
quelle verhältnismäßig ergiebig ist. Demgegenüber stehen die 
Schwierigkeiten der kleineren Verbände, zu entsprechenden Ein- 
nahmen zu gelangen ?). 
Die Frage der zwischenstaatlichen Beiträge gestaltet sich anders 
in Staatenverbänden, deren Weiterentwicklung in der Richtung der 
engeren Verbindung, des Einheitsstaates, liegt und anders in solchen, 
welche vom einheitlichen sich zu selbständigen Staatengebilden 
weiterentwickeln. Dort werden die zwischenstaatlichen Beiträge 
eine geringere Rolle spielen und werden nach und nach durch 
selbständige Bundeseinnahmequellen verdrängt werden. So setzt 
schon die bei Begründung des Deutschen Reiches geschaffene 
Verfassung fest, daß die Matrikularbeiträge insolange als provi- 
sorische Hilfsquellen benutzt werden, bis Reichssteuern geschaffen 
sind ®). In solchen Staaten dagegen, welche dem selbständigen 
') Die Bezeichnung Matrikularbeiträge hängt mit dem Umstande zusammen, 
daß dieselben nach der Größe der Bevölkerungsziffer für die einzelnen Staaten 
berechnet wurden. 
°) Cohn, Finanzwissenschaft (Stuttgart, Cotta). 
°) In der Sitzung des Deutschen Reichstages vom 22. Februar 1878 sagt 
Bismarck: „Mein Ideal ist nicht ein Reich, das vor den Türen der Einzel- 
staaten seine Matrikularbeiträge einsammeln muß, sondern ein Reich, welches, 
da es die Hauptquelle guter Finanzen, die indirekten Steuern, unter Verschluß 
hält, an die Partikularstaaten imstande wäre, heraus zu zahlen.“ „Die Reichs- 
verfassung setzt voraus, daß der Zustand der Matrikularbeiträge nur vorüber- 
gehend sein werde.“ 
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