VII. Abschnitt. Reduktion, Konversion und. Tilgung der Staatsschulden. 635
zweckmäßigsten zur Tilgung der Staatsschuld zu verwenden und die
erste Idee des Tilgungsfonds hängt in der Tat mit den bei der
Konversion erzielten Ersparnissen zusammen.
Konversionsabsichten und Konversionsmaßregeln kommen historisch
schon in älterer Zeit vor. Im 16. Jahrhundert war der
Kirchenstaat mit riesigen Schulden belastet. Es tauchte der Plan
auf, eine Million zu dem Zwecke zu verwenden, um jenen Gläubigern
die Schuld zu bezahlen, die in die Reduktion der Zinsen nicht einwilligen
wollten *). Im Jahre 1680 wurde die Mons Julius genannte
päpstliche Schuld von 8 Prozent auf 7 Prozent reduziert.
Auch Papst Alexander VIL reduzierte die 10 prozentige Rente.
In Holland begegnen wir Zinsreduktionen unter dem Statthalter
Moriz, dann Witt 1655 usw. In England werden schon im
18. Jahrhundert Konversionen durchgeführt. Nach dem Siebenjährigen
Kriege beantragte Österreich im Jahre 1765 seinen
Gläubigern die Reduktion der Zinsen auf 6 Prozent oder Rückzahlung
der Schuld. In Frankreich kamen unter der alten
Monarchie mehrmalige Konversionen vor, doch hatten diese weit
mehr Ähnlichkeit mit dem Staatsbankrott. In Amerika ist es
nicht Sitte, Konversionen durchzuführen, sondern es werden
billigere Titres emittiert, und mit diesen werden die älteren eingelöst.
Zu größter Bedeutung gelangten jedoch die Konversionen erst
in neuerer Zeit, als die Hebung des Volkswohlstandes und das
damit verbundene Fallen des Zinsfußes Gelegenheit zur Erleichterung
der Staatsschuldenlast darboten. Die Konversion ist also ein Mittel
zur Minderung der mit der Staatsschuld verbundenen Lasten. Sie
ist eine Operation, mittels welcher der Staat mit Eintritt günstiger
Umstände eine lästigere Schuld in eine solche zu günstigeren Bedingungen
umwandelt. Bei dem ohne Rückzahlungstermin aufgenommenen,
also jederzeit kündbaren Anlehen begegnet die Konversion
keinerlei juristischen Bedenken, wenn es in das freie Belieben
der Gläubiger gestellt wird, ob dieselben die veränderten
Bedingungen anzunehmen geneigt sind, an sonst die Rückzahlung
ihrer Forderung erfolgt. Sowie es dem privaten Schuldner in der
Regel gestattet ist, seine Schuld vor dem Zahlungstermin abzutragen,
ebenso kann es unzweifelhaft auch dem Staate nicht verweigert
werden, eine lästige Schuld auch vor der Verfallszeit abzutragen,
wenn dies seinen Interessen entspricht, abgesehen von dem Falle,
wo die frühere Abtragung der Schuld expressis verbis ausgeschlossen
') Ranke, Geschichte der Päpste, 3. Bd.