VII. Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden. 641
durch freilich andererseits die Interessen des Ganzen hintangesetzt
wurden.
Im Deutschen Reich bildete die Konversion der 4 prozentigen
Schuld im Jahre 1897 eine wichtige Maßregel. Bezüglich der
3’/, prozentigen wurde festgesetzt, daß dieselbe vor dem 1. April 1905
nicht gekündigt werden kann.
In Österreich wurde im Jahre 1903 die Konversion der allge-
meinen Staatsschuld im Betrage von 3620 Millionen durchgeführt.
Die Konversion war eine passive und die gekündigte Summe belief
sich bloß auf 0,17 Prozent.
In Ungarn wurden, abgesehen von der Konsolidierung der
schwebenden Schuld vom Jahre 1875, namentlich in den Jahren
1888, 1892 und 1902 bedeutende Konversionen durchgeführt. Die
letztere Konversion, mit welcher die Schuldtitres mit über 4 Prozent
Zinsen konvertiert wurden, umfaßte einen Schuldenbetrag von
1087,4 Millionen Kronen Nominale, wovon die bisherigen Gläubiger
974,7 Millionen übernahmen und zwar in Ungarn 308,0, Österreich
244,7, Deutschland 297,6, Frankreich 59,3, Holland 60,2, Belgien
4,3 Millionen Kronen. Nur 3 Prozent der Titres wurden zur Bar-
zahlung präsentiert.
4. Tilgung. Jede Schuld kann nur durch Rückzahlung bzw.
Tilgung, d. h. planmäßige, ratenweise Abzahlung verschwinden.
Darum ist bei Privatschulden die Rückzahlung oder ratenweise
Tilgung unbedingt notwendig, da das Individuum sterblich ist.
Aber der Staat ist unsterblich und da mit dem Fortschreiten des
Reichtums die Plazierung des Kapitals immer schwieriger wird, so
geschieht es, daß in vielen Fällen die Staatsgläubiger die Rück-
zahlung nicht wünschen, ja dieselbe als nachteilig betrachten.
Die Frage, ob die Tilgung der Staatsschulden notwendig ist,
wird verschieden beantwortet. Die Ansichten weichen ab, wie ja
überhaupt hinsichtlich der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit des
Staatskredites an sich. Die beiden Probleme zeigen sogar einen
gewissen Zusammenhang. Diejenigen, die überhaupt für den Staats-
kredit sind, halten die Tilgung der Staatsschulden für weniger not-
wendig, als diejenigen, die den Staatskredit nicht billigen und daher
dessen Extinktion befürworten. Mit Rücksicht darauf, daß der
Staatskredit ja auch im Staatshaushalt der Zukunft seine bedeutende
Rolle haben wird und daß dessen Inanspruchnahme gewisse Grenzen
hat, muß die Tilgung als notwendig betrachtet werden. Die Zweck-
mäßigkeit der Tilgung hat auch darin seinen Grund, daß die
Tilgung das Anlehen billiger macht, günstigere Bedingungen zur
Folge hat, wonach gerade die ersparten Summen zur Tilgung ver-
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 41
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