Full text: Finanzwissenschaft

VII. Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden. 641 
durch freilich andererseits die Interessen des Ganzen hintangesetzt 
wurden. 
Im Deutschen Reich bildete die Konversion der 4 prozentigen 
Schuld im Jahre 1897 eine wichtige Maßregel. Bezüglich der 
3’/, prozentigen wurde festgesetzt, daß dieselbe vor dem 1. April 1905 
nicht gekündigt werden kann. 
In Österreich wurde im Jahre 1903 die Konversion der allge- 
meinen Staatsschuld im Betrage von 3620 Millionen durchgeführt. 
Die Konversion war eine passive und die gekündigte Summe belief 
sich bloß auf 0,17 Prozent. 
In Ungarn wurden, abgesehen von der Konsolidierung der 
schwebenden Schuld vom Jahre 1875, namentlich in den Jahren 
1888, 1892 und 1902 bedeutende Konversionen durchgeführt. Die 
letztere Konversion, mit welcher die Schuldtitres mit über 4 Prozent 
Zinsen konvertiert wurden, umfaßte einen Schuldenbetrag von 
1087,4 Millionen Kronen Nominale, wovon die bisherigen Gläubiger 
974,7 Millionen übernahmen und zwar in Ungarn 308,0, Österreich 
244,7, Deutschland 297,6, Frankreich 59,3, Holland 60,2, Belgien 
4,3 Millionen Kronen. Nur 3 Prozent der Titres wurden zur Bar- 
zahlung präsentiert. 
4. Tilgung. Jede Schuld kann nur durch Rückzahlung bzw. 
Tilgung, d. h. planmäßige, ratenweise Abzahlung verschwinden. 
Darum ist bei Privatschulden die Rückzahlung oder ratenweise 
Tilgung unbedingt notwendig, da das Individuum sterblich ist. 
Aber der Staat ist unsterblich und da mit dem Fortschreiten des 
Reichtums die Plazierung des Kapitals immer schwieriger wird, so 
geschieht es, daß in vielen Fällen die Staatsgläubiger die Rück- 
zahlung nicht wünschen, ja dieselbe als nachteilig betrachten. 
Die Frage, ob die Tilgung der Staatsschulden notwendig ist, 
wird verschieden beantwortet. Die Ansichten weichen ab, wie ja 
überhaupt hinsichtlich der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit des 
Staatskredites an sich. Die beiden Probleme zeigen sogar einen 
gewissen Zusammenhang. Diejenigen, die überhaupt für den Staats- 
kredit sind, halten die Tilgung der Staatsschulden für weniger not- 
wendig, als diejenigen, die den Staatskredit nicht billigen und daher 
dessen Extinktion befürworten. Mit Rücksicht darauf, daß der 
Staatskredit ja auch im Staatshaushalt der Zukunft seine bedeutende 
Rolle haben wird und daß dessen Inanspruchnahme gewisse Grenzen 
hat, muß die Tilgung als notwendig betrachtet werden. Die Zweck- 
mäßigkeit der Tilgung hat auch darin seinen Grund, daß die 
Tilgung das Anlehen billiger macht, günstigere Bedingungen zur 
Folge hat, wonach gerade die ersparten Summen zur Tilgung ver- 
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 41 
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