Full text : Finanzwissenschaft

IX. Abschnitt. Das internationale Staatsschuldenwesen. "9
placierte Vermögen den Augen neugieriger Personen und Obrigkeiten
entzogen werden kann. Der Nachteil besteht bloß in der umständlichen
 Übertragbarkeit, geringeren Verkehrsfähigkeit; die Forderung
kann auch leichter in Vergessenheit geraten, sie kann namentlich
gewissen Personen, so Erben, unbekannt bleiben usw.
Die Einbürgerung des Staatsschuldenbuches befördert namentlich
die öffentlich aufgelegte Anleihe. Wo die Mitwirkung der Bankwelt
 in Anspruch genommen werden muß, dort ist die Schuldverschreibung
 zweckmäßiger. In diesem Falle kann dann die Eintragung
 in das Staatsschuldenbuch nicht unmittelbar geschehen auf
Grund von Einzahlungen, sondern nur durch Umwandlung der
Briefschuld in Buchschuld. Dies ist das Grundprinzip des preußischen
 Systems. Bedingung der Einbürgerung und Verallgemeinerung
 dieses Systems ist demnach, daß das Volk selbst und nicht
das Ausland Gläubiger des Staates sei, daß die Emission in Form
öffentlicher Subskription erfolge.
Nach den älteren Daten von Schanz entfiel von der Gesamtstaatsschuld
 auf die Buchschuld (1909)
in den Vereinigten Staaten von Nordamerika (1909) 94,5 Prozent
„ Frankreich 71,7 x
„ Holland 65,0 ”
„ Italien 59,1
„ Belgien (1908/9) 57,0 »
„ Dänemark (1908) 27,8 nr
„ Elsaß-Lothringen (1912) 430 7
» Preußen (1912) 307 *
„ Deutschland (1912) 23,7 „ USW.
In England wurde überhaupt nur ein Minimum (nach diesen
Daten 0,22 für die siebziger Jahre) in Schuldverschreibungen
emittiert.
Das System des Staatsschuldenbuches haben bis zum Ausbruch
des Weltkrieges die meisten Staaten eingeführt.
IX. Abschnitt.
Das internationale Staatsschuldenwesen.
1]. Allgemeines. Wenn Stein in fast überschwänglichen
Worten die internationale Bedeutung der Staatsschuld (eigentlich
sollte es vielleicht heißen die Bedeutung der internationalen Staatsschuld),
 die Organisation des Kapitallebens der Welt, das dadurch
hervorgerufene starke Interesse des einen Volkes an dem Wohlstand
des jandern, die zivilisatorische Rolle des internationalen Staats-65F


            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.