I. Abschnitt. Das Budget. KK)
Geltung läßt, gewissermaßen eine Ergänzungsperiode von einigen
Monaten zuläßt. Wenn gar keine Einschränkung stattfinden würde,
so würde ja auch der Nachteil sich einstellen, daß die einzelnen
Jahre ihren individuellen Charakter verlieren; die Regierung könnte
sich unter dem Vorwande, daß das Budget noch nicht abgeschlossen
ist, auf Jahre hinaus der Pflicht der Rechnungslegung entziehen,
wodurch auch oft die Möglichkeit einer genauen Kontrolle abnimmt.
England huldigt dem kaufmännischen System, das Budget wird mit
Ablauf des Jahres abgeschlossen und etwa notwendige Kredite
müssen wieder eingestellt werden. Die Durchführung dieses Systems
macht die Einrichtung möglich, daß die englische Bank dem Pay-
master-General einen dreimonatlichen Kredit einräumt. In Frank-
reich wurde die sogenannte „exercice“ mit acht Monaten, seit 1890
bloß mit vier Monaten ergänzt. In einzelnen Staaten dauerte die
sogenannte Restverwaltung noch ein Jahr, darüber sind die nicht
verausgabten Summen als ersparte zu betrachten. In Ungarn wurde
bis zum Jahre 1915 das Finanzjahr mit einer Periode von drei
Monaten verlängert, seitdem herrscht das kommerzielle System, doch
sind hiervon gewisse Posten, wie Bauten, Investitionen usw. ausge-
nommen. In Amerika besteht eine Ergänzungsperiode von einem
Jahre, soferne das Objekt des Kredits nicht in Wegfall kommt.
10. Indemnität. Wenn das Budgetgesetz zum entsprechen-
den Zeitpunkte nicht fertiggestellt wird, tritt das Budgetprovi-
sorium ein. Zur Weiterführung des Saatsbaushaltes beansprucht
die Regierung eine provisorische Bevollınächtigung. Hierzu dient
die unrichtigerweise so genannte „Indemnity“ („vote on accounts“);
Indemnity bedeutet eigentlich eine nachträgliche Genehmigung,
während es sich hier um eine vorläufige Bevollmächtigung handelt.
Die Ermächtigung wird entweder ganz allgemein erteilt, wonach
die Regierung die nötigen Ausgahen anweisen, die nötigen Ein-
nahmen einheben kann, nach eigenem Gutdünken. Die Ermächtigung
kann aber auch so erteilt werden, daß die Regierung sich an das
letzte Budgetgesetz zu halten und in dessen Rahmen sich zu be-
wegen hat. Aber auch bei letzterem Verfahren müssen natürlich die
durch neuere Gesetze notwendig gewordenen Ausgaben resp. Ein-
nahmen Berücksichtigung finden. Seit dem letzten Budgetgesetz
können wesentlich veränderte Verhältnisse eingetreten sein, und so
wie es der Regierung gestattet sein muß, notwendige Ausgaben zu
bewerkstelligen, auch wenn sie im letzten Budget nicht vorkommen,
so wird wieder andererseits der Umstand, daß ein Kredit im letzten
Budget vorkommt, noch keinen genügenden Grund für eine Ausgabe
bilden. Nachdem die Indemnität Ausfluß einer Notlage ist und die
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.
ÖF