Full text: Finanzwissenschaft

68 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
nahme für sich mit eigener wirtschaftlicher Bilanz hat, sondern alle 
Ausgaben Ausgaben des einheitlichen Staatsbudgets sind und alle 
Einnahmen als Einnahmen des letzteren anerkannt und verrechnet 
werden“ (Stein)*!). Folge dieses Prinzipes, daß die einzelnen Ver- 
waltungszweige wohl Einnahmen haben können, aber über dieselben 
nicht verfügen. Nur aus dem Bruttobudget ersehen wir den ganzen 
Umfang des Staatshaushaltes; nur aus einem solchen Budget er- 
kennen wir, wie groß derzeiten die Lasten sind, die die Staatsbürger 
tragen; nur aus einem solchen Budget erkennen wir, ob eine KEin- 
nahmequelle nicht zu große Gestehungskosten verursacht, was dann 
zur Folge haben sollte, daß eine solche Einnahmequelle überhaupt 
abandonniert werde, da es ja gewiß unzweckmäßig ist, sagen wir, die 
Staatsbürger mit einer Last von 10 Millionen Mark zu bedrücken, 
wenn infolge der Kosten von diesem durch die Staatsbürger ge- 
brachten Opfer nur eine Million in: die Staatskasse fließt und zur 
Deckung der Staatsbedürfnisse zur Verfügung steht. Als eine in- 
direkte Folge des Bruttosystems können wir auch den Umstand 
betrachten, daß, während beim Nettobudget gewissermaßen die Ein- 
nahmen auch zur eventuell leichtfertigen Verausgabung führen, beim 
Bruttobudget die Einnahme nicht in den Ausgaben verchwindet. 
Es braucht nicht bemerkt zu werden, daß das Bruttobudget auch 
den Vorteil hat, daß daraus das Nettobudget ohne Schwierigkeit 
aufgestellt werden kann, aber nicht umgekehrt aus dem Nettobudget 
das Bruttobudget. In manchen Fällen finden wir, daß einzelne 
Posten des Budgets auch bei allgemeiner Durchführung des Brutto- 
systems als Nettoposten fungieren. Dies gilt namentlich von Staaten- 
verbänden, wo dem Verband gewisse Einnahmequellen zur Verfügung 
stehen und nur der durch diese Einnahmen nicht gedeckte Teil in 
das Budget der Einzelstaaten eingestellt wird. Dies galt von den 
Matrikularbeiträgen in Deutschland, wo also der Teil des Erforder- 
nisses, der durch die eigenen Einnahmen des Reichs gedeckt war, 
schon in Abzug gekommen war. Dies galt von der sogenannten 
Quote in Österreich-Ungarn, wo in das Budget der betreffenden 
Staaten nur jener Teil der gemeinsamen Ausgaben eingestellt wurde, 
der durch die speziell zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben 
überlassenen Einnahmen (Zoll) nicht gedeckt war ”*®). Wir ersehen 
) Lehrbuch der Finanzwissenschaft. 5. Aufl. 1. Bd. S. 219. 
?) Stein verwirft (a. a. O.) die weitere Aufrechterhaltung des Unterschie-; 
des von Netto- und Bruttobudgets, da dieselbe seiner Auffassung nach nur für 
das antiquierte Etatsystem eine Bedeutung hat, wo die Etats einzelner Ver- 
waltungszweige nach dem Bruttosystem, der Etat der Zentralkasse nach dem 
Nettosystem aufgestellt wurde, während in der Gegenwart die Budgets der Ver- 
waltungszweige nur Teile des Gesamtbudgets bilden. Wenn auch Stein mit
	        
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