78 — 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
nicht leicht sistiert werden können. 3. Organische Gesetze können
auf dem Wege des Budgetgesetzes nicht abgeändert werden. 4. Die
bewilligten Summen dürfen nur gemäß dem Sinne des Budgetgesetzes
verwendet werden. 5. Alle Verträge finanzieller Natur
müssen dem Parlamente vorgelegt werden. 6. Jede Vermögensveränderung,
Veräußerung oder Ankauf von unbeweglichen Vermögensteilen
(Immobilien) erfordern die Zustimmung des Parlaments.
16. Außerordentliche und Nachtragskredite. Selbst
bei skrupulösester Festsetzung des Haushaltsplanes ist es unmöglich
zu erreichen, daß derselbe die zukünftige Gestaltung genau
voraussehe. Auch im kleinsten Haushalte wäre es unmöglich, Einnahmen
und Ausgaben auf ein Jahr im Vorhinein fehlerlos festzustellen.
Hieraus folgt, daß später auftretende Bedürfnisse das
Präliminare zu modifizieren zwingen werden. Aus dieser Tatsache
ergeben sich jedoch mancherlei Nachteile. Das Bewußtsein, daß
der Voranschlag nachträglich abgeändert werden kann, mag einen
Minister veranlassen, sein Budget im engern Rahmen zu halten,
um eventuelle Unannehmlichkeiten bei der Budgetdebatte zu vermeiden
und später unter günstigeren Umständen mit dem wahren
Bedarf hervorzutreten. Kommen solche Fälle häufiger vor, so
wird dies auf den Ernst der Debatte zurückwirken, da es bekannt
ist, daß das Budget durch Nachtragsforderungen gewöhnlich umgestoßen
wird. Während nämlich bei Verhandlung des Budgets
das Bestreben aller darauf gerichtet ist, das Gleichgewicht im
Staatshaushalte zu sichern, weshalb im Notfalle Streichungen vorgenommen
werden, ist bei nachträglichen Forderungen nur die Berechtigung
der Forderung Gegenstand der Kritik. Darum muß in
jedem geordneten Staatshaushalt danach getrachtet werden, daß
die Nachtragsforderungen auf ein minimales Maß, auf das Notwendigste
reduziert werden. Daß dies möglich ist, zeigt der englische
Staatshaushalt und neuerdings auch Frankreich, wo dieses
Übel früher in außerordentlichem Maße vorkam und die Solidität
der Staatswirtschaft gefährdete ‘!). Nach den Ursachen, die die
nachträglichen Forderungen hervorrufen, werden zwei Fälle unterschieden:
1. der außerordentliche Bedarf, Kredit (credit
extraordinaire, in Amerika „neuer Kredit“), wenn für im Budget
nicht aufgenommene außerordentliche Bedürfnisse (Krieg, Elementarschäden)
Beträge votiert werden müssen; 2. der Nachtragskre-')
Trotzdem betrugen in den Jahren 1832—1892 die nicht präliminierten
NEU 6677,9 Millionen Francs (Leroy-Beaulieu, Science des finances II,