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V. DIE SUBJEKTE
DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
1. DIE RECHTLICHEN FORMEN DER UNTERNEHMUNG
Das Altertum hat ein Sonderrecht der Kaufleute nicht gekannt.
Erst im Mittelalter, als inmitten einer allverbreiteten Naturalwirt-
schaft der Handel zu hoher Blüte gelangte, ist in den oberitalieni-
schen und deutschen Städten ein besonderes Handelsrecht geschaffen
worden. Zum ersten Male wurden dieses Sonderrecht und damit auch
die damals bereits üblichen Unternehmungsformen in Frankreich
in den Ordonnanzen vom Jahre 1673 kodifiziert. Dieses Gesetzbuch
bildete die Grundlage für die bekannte Neuregelung des französischen
Handelsrechtes im Code de commerce vom Jahre 1807, der von vielen
Ländern als Handelsgesetz angenommen wurde und auch im west-
lichen und südlichen Teile des Deutschen Reiches bis über die
Hälfte des 19. Jahrhunderts in Anwendung stand. Erst im Jahre 1862,
erschien nach vieljährigen Vorarbeiten das Allgemeine deutsche
Handelsgesetzbuch, das gegenwärtig noch in den Ländern der frühe-
ren österreichisch-ungarischen Monarchie in Geltung ist. Im Deut-
schen Reiche erfuhr es mehrfache Abänderungen und endlich eine
Neuregelung zu Beginn des: 20. Jahrhunderts,
Dieses Sonderrecht der Kaufleute — eine Ausnahme bildet die
englisch-amerikanische ‚Gesetzgebung, die ein solches Sonderrecht
nicht kennt — kommt zum Ausdrucke in einer besonderen Handels-
gesetzgebung, die für die Kaufleute unterschiedliche rechtliche In-
stitutionen normiert; hiezu zählt vor allem die Sicherung des: Namens
des Unternehmens durch ein besonderes Firmenrecht, die Anlage
eines Handelsregisters, in dem alle Firmen mit den wichtigsten
Rechtsverhältnissen . eingetragen werden, die Schaffung besonderer,
weitgehender Handelsvollmachten (Prokura) und rechtliche Bestim-
mungen über Abschluß und Erfüllung der Handelsgeschäfte, die von
jenen des gemeinen Rechtes wesentlich verschieden sind. Parallel
mit der besonderen Handelsgesetzgebung geht die Handelsgerichts-
barkeit; sie weist Streitigkeiten aus Handelssachen besonderen Ge-
richten zu, deren Senate ganz oder zum Teil aus Kaufleuten zu-
sammengesetzt sind.
2. EINZELKAUFMANN UND HANDELSGESELLSCHAFTEN
Dort, wo ein Sonderrecht der Kaufleute besteht, ist eine un-
zweifelhafte Fassung des Kaufmannsbegriffes erforderlich, weil nur
hiedurch die Anwendung des Sonderrechtes genau umschrieben
werden kann. Zumeist ist ein materielles Kennzeichen für die Kauf-
mannseigenschaft festgesetzt; nur in einzelnen Staaten begnügt man