fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL 
Allgemeine Bemerkungen zu Tafel II (S. 182 — 187) 
Li. Gesamtbevölkerung (Sp. 3). 
Die Statistiken über die Gesamtbevölkerung sind ziemlich gleichartig. 
In einzelnen Staaten erfassen sie allerdings die Wohnbevölkerung, in anderen 
die im Staatsgebiet tatsächlich anwesende Bevölkerung, woraus sich geringe 
Unterschiede ergeben. 
2. Werktätige Bevölkerung (Sp. 4). 
Die Erhebungsgrundlagen in den einzelnen Staaten weichen stark von- 
ainander ab. Mit dem Betriebsinhaber arbeitende Familienmitglieder werden 
bald mitgezählt, bald nicht. Dies ist von bedeutendem Einfluss in vorwiegend 
landwirtschaftlichen Staaten mit ausgedehntem Kleinbetrieb. Dement- 
sprechend. sind auf die Zählmethode bezügliche Angaben beigefügt, soweit 
sie vorliegen. Leider fehlen sie vielfach. 
3. Lohnbeziehende Bevölkerung (Sp. 5). 
Als solche gilt die Gesamtheit der Personen, welche berufsmässig gegen 
Entlohnung für einen Arbeitgeber tätig ist. Die Erhebungsgrundsätze 
in den einzelnen Ländern sind ziemlich gleichartig. Unterschiede bestehen 
hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Einbeziehung der leitenden Betriebs- 
angestellten und der Heimarbeiter. Öffentliche Beamte, besonders solche, 
die nicht auf Dienstvertrag sondern durch Ernennung angestellt sind, werden 
in manchen Ländern nicht mitgezählt. Der Anteil der Lohnbezieher an der 
Gesamtbevölkerung und an der werktätigen Bevölkerung hängt in den 
Agrarländern stark von der landwirtschaftlichen Betriebsform ab, da 
Pächter und Kleinbauern als Lohnbezieher von den Statistiken nicht 
angesehen werden. 
4. Versichertenstatistik (Sp. 6, 7, 8). 
Öffentliche Beamte und Eisenbahner sind nur mitgezählt, soweit sie im 
Krankheitsfalle Anspruch auf Sach- oder Barleistungen der Versicherung 
haben. Meist haben sie nur Anspruch auf Arzthilfe. Der Anspruch auf 
den Fortbezug des Gehaltes ist kein Anspruch gegen die Versicherung. 
Die Statistik der freiwillig Versicherten erfasst nur die Versicherungs- 
mitglieder, welche der Versicherung unter den in den Pflichtversicherungs- 
vyesetzen vorgesehenen Bedigungen freiwillig angehören. 
53. Anteil der Versicherten an der Gesamtbevölkerung, an der werktätigen 
und an der lohnbeziehenden Bevölkerung (Sp. 9, 10, 11). 
Da die absoluten Zahlen nach ziemlich verschiedenen Erhebungsgrund- 
sätzen. gewonnen werden, sind die hier in Betracht kommenden Verhältnis- 
zahlen nicht restlos vergleichbar. Ein starker Anteil der Versichertenzahl 
an der Zahl der Lohnbezieher beweist an sich nicht, dass die Arbeiterver- 
sicherung gut entwickelt ist: es kommt vielmehr darauf an, ob ihr Tätig- 
keitsgehiet — die lohnbeziehende Bevölkerung — einen starken Anteil
	        
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