II. INSTRUMENTE DES KAUFMANN. KREDITVERKEHRS 85
reich, Frankreich, Belgien und anderen Ländern zur Voraussetzung,
daß die alten Akten nicht unter pari notieren, weil die jungen Aktien
erst herausgegeben werden dürfen, wenn die Erhöhung des Grundkapitals
in das Handelsregister eingetragen ($ 287 DHGB.) bzw. von
der Regierung genehmigt worden ist (Art. 214 ÖHGB.); diese Eintragung
oder Genehmigung erfolgt erst, wenn der Nachweis erbracht
ist, daß die Aktien voll gezeichnet sind. Zu einer solchen Verpflichtung
wird man sich erst dann verstehen, wenn die alten Aktien nicht
unter pari im freien Verkehr erhältlich sind. Hiegegen sind in England
auch unter pari-Emissionen möglich und in der Union besonders
häufig 21).
Die jungen Aktien werden in der Regel den bisherigen Aktionären
angeboten, entweder direkt von der Gesellschaft, gewöhnlich
aber durch Vermittlung eines Dritten, eines Konsortiums, das die Verpflichtung
übernimmt, die nicht bezogenen Stücke zu übernehmen
und hiedurch den oben erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen für
die Erhöhung des Aktienkapitals entspricht.
Wenn die jungen Aktien den bisherigen Aktionären angeboten
werden, wird diesen ein Vorkaufsrecht in der Regel zu einem geringeren
als dem festgesetzten Begebungskurs eingeräumt, das sogenannte
Bezugsrecht. Es kann an andere übertragen, verkauft
werden und stellt für jede bezugsberechtigte (alte) Aktie einen
Wert dar, der mathemathisch berechnet werden kann.
Angenommen, es würde ein Aktienkapital von 3 auf 5 Einheiten erhöht
werden und sohin auf 3 alte Aktien (gegenwärtiger Tageskurs 300) 2 junge
Aktien zu 200 angeboten werden, so würde sich der durch die Verwässerung
der Aktien ergebende Durchschnittswert einer Aktie wie folgt stellen:
3 alte. ....zu 300— 900
2 junge... zu 200 = 400
5 Aktien . zu 260 = 1800
Aus diesem Durchschnittswert von 260 ergibt sich für den alten Aktionär
ein Gewinn, da er 2 Aktien zu 200 erworben hat, von 60 X 2== 120; sohin
ist der Wert des Bezugsrechtes für eine alte Aktie 40. Wenn der Wert des
Bezugsrechtes als unbekannt eingestellt wird, so wird die Gleichung
60X2=3x in allgemeinen Zahlen (u. zw. a= Zahl der alten Aktie, j=Zahl
der jungen Aktie, K = Tageskurs, E = Emissionskurs) wie folgt lauten;
ri ar darans (kn ea
atj j An Ad
schließlich x = (K— E) 1 oder wenn ee h. das mathemati-21)
Neuerdings ist die Möglichkeit von unter Pariemissionen auch in
Deutschland und Österreich geschaffen worden: In Deutschland durch Verwendung
der Umstellungsreserve bis zu einem Drittel des Nennwertes der
jungen Aktien bis Ende 1929 (5. Durchführungsverordnung zur Goldbilanzverordnung),
in Österreich durch Umwandlung der sogenannten Umstellungsveserve
in Stammkapital binnen drei Jahren ($8 2 und 44d des Goldbilanzgesetzes).