Full text : Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 89
Gewerkschaft verbundenen Rechte und Pflichten dar und schließlich
bezeichnet man damit häufig auch die hierüber ausgefertigten Urkunden,
 den Kuxschein?). Die Zahl der Anteile ist gesetzlich bestimmt,
 bei den alten Bergrechten 64 und 12826), bei neueren 100
und 1000. Die älteren Kuxe sind teilbar, doch wurde die Zahl der
Teile beschränkt (in Preußen auf höchstens 10, in Österreich auf
höchstens 100 Teile), das neue preußische Bergrecht hat die Teilbarkeit
 der Kuxe verboten. Der Kuxschein ist ein Auszug aus dem von
der Bergbehörde geführten Gewerkenbuch und lautet auf Namen.
Die Rechte des Gewerken bestehen im Stimmrecht, in dem Anspruch
auf die Liquidationsquote und in dem Anspruch auf die Ausbeute;
seine Pflichten erschöpfen sich in der Verbindlichkeit zur Leistung
verhältnismäßiger Zubußen, die von der Gewerkschaft beschlossen
werden können. Der Kux unterscheidet sich daher von der Aktie
dadurch, daß die Beteiligung beim Kux gleich von allem Anfang
 an nicht ziffermäßig, sondern quotenmäßig bestimmt ist, und
daß Zubußen beschlossen werden können, deren Nichtfolgeleistung
sogar den Verlust des Mitgliedschaftsrechtes zur Folge haben kann.
Der Kux ist frei übertragbar; die Übertragung an andere erfolgt
durch eine schriftliche Zession und durch Umschreibung im Gewerkenbuche,
 in Österreich durch schriftlich oder persönlich angesuchte
 Umschreibung im Gewerkenbuch, Für jeden übertragenen Kux
ist in der Regel auf Verlangen der Partei ein neuer Kuxschein auszufertigen

Literatur: Blaschke, Das österreichische Wechselrecht. 7. Aufl.
Wien 1877. Capelle, Das Akkreditivgeschäft. Mannheim 1925. Cooper,
Debentures. London 1920. Friedrich, Der Zahlungsverkehr mit dem Ausland.
Hamburg 1923. Fall, Die Erfordernisse des Wechsels in allen Kulturstaaten
der Erde. Berlin und Leipzig 1909. Gerstenberg, Financial Organisation
and Management of Business. New York 1924. Goldschmidt, Das Handels-,
Wechsel-, Konkurs- und Seerecht Großbritanniens und Irlands in „Handelsgesetze
 des Erdballes‘. Bd. XI. Abt. 1. Grünhut, Wechselrecht. Leipzig
1897. Haberer-Zechner, Handbuch des österr. Bergrechtes. Wien 1884.
Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, herausgegeben von Prof. Nicklisch,
 Stuttgart 1926/27. Head, The Transfer of Stocks, Shares and other
marketable Securities. London 1921. Jaffe, Das englische Bankwesen.
Leipzig 1910. Kalveram, Art. „Finanzierung durch Effekten in Nordamerika
 und England‘ in der Zeitschrift für Betriebswirtschaft. Jg. I u. II.
Frankfurt a. M. 1924/25. Kaufmann, Das französische Bankwesen. Tübingen
1911. Krawany, Wechsel, Schecks und Anweisungen. Wien und Leipzig
1913. Leitner, Das Bankgeschäft und seine Technik. Frankfurt a. M. 1921.
Leyerer, Handelskundliches aus Babylon. Brünn 1914. Liefmann, Beteiligungs-
 und Finanzierungsgesellschaften. Jena 1923. Matthews, The
25) Über die rechtliche Stellung des Kux, insbesonders nach preußi-Sschem
 Rechte, vgl. Heinrich Pitz, Das preußische Kuxrecht, Marburg 1909,
Seite 14 ff.
26) In Österreich höchstens 1928.
            
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